— 107 —
mittels Verordnung betraut, spricht man von einem delegierten,
gesetzergänzenden Verordnungsrecht. Die Überleitungdes
Gesetzes ins Leben geschieht durch Ausführungsverordnungen,
mit deren Erlass die Verfassungen regelmässig — die hamburgische
Artikel 61 — die Regierung beauftragt. Da diese beiden Kate-
gorieen der Verordnung Erlass eines Gesetzes zur Voraussetzung
haben, hat man sie als die Klasse der unselbstän digen Ver- Unselbständige.
ordnungen zusammen gefasst.
In Ansehung des Zweckes kann die Verordnung ebenso
wie das Gesetz darauf ausgehen, erzwingbare Regeln für das
äussere Verhalten der Menschen zu einander aufzustellen, oder
nur Verwaltungsakte vorzunehmen. Es giebt also auch mate-
rielle und formelle Verordnung in diesem Sinne. Je nach-
dem also die Verordnung Recht schaffen oder nur eine Mass-
nahme der Verwaltung anordnen will, unterscheidet man Rechts-
und Verwaltungsverordnung. Von den Rechtsverordnungen Zestunns.
sind diejenigen die wichtigsten, welche in Verfolgung der der verorinuns-
Polizei zugewiesenen staatlichen Aufgaben einen objektiven Rechts-
satz schaffen, kraft dessen das Individuum in gewisser Beziehung
seiner Freiheit vom Staat verlustig geht und dem durch die
Polizei repräsentierten Staatswillen unterworfen wird. Diese so-
genannten Polizeiverordnungen befassen sich vorzugsweise
mit der Rechtssetzung auf dem Gebiete des persönlichen Ver-
haltens und statuieren zumeist der Polizei ein Verbietungsrecht
von wechselnden Umfange. Die Verwaltungsverordnung, den
weitaus grössten Teil der gesamten Verordnungen einnehmend,
schafft nie neues Recht, sondern wendet nur das gegebene an,
sich an das Publikum mit Organisationsvorschriften und unver-
bindlichen Willenserklärungen wendend oder an die Verwaltungs-
beamten mit Instruktionen und Verfügungen.
. Das Verord-
Dass für Hamburg ein Verordnungsrecht neben dem Gesetz Ingsrocht des
bestehen muss und besteht, und dass der Senat als Regierung Senats,
daher nicht nur ein unselbständiges Verordnungsrecht, sondern
das volle verfassungsmässige und selbständige Ver-
ordnungsrecht übt, ist genügend scharf und häufig genug |
Abweichende
betont. In neuerer Zeit aber hat Hanfft es unternommen, dem Meinung.
Senat das selbständige Verordnungsrecht abzusprechen und zwar
auf geschichtlicher Basis. Dieser Beweisführung kann ich ebenso