Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

— 107 — 
mittels Verordnung betraut, spricht man von einem delegierten, 
gesetzergänzenden Verordnungsrecht. Die Überleitungdes 
Gesetzes ins Leben geschieht durch Ausführungsverordnungen, 
mit deren Erlass die Verfassungen regelmässig — die hamburgische 
Artikel 61 — die Regierung beauftragt. Da diese beiden Kate- 
gorieen der Verordnung Erlass eines Gesetzes zur Voraussetzung 
haben, hat man sie als die Klasse der unselbstän digen Ver- Unselbständige. 
ordnungen zusammen gefasst. 
In Ansehung des Zweckes kann die Verordnung ebenso 
wie das Gesetz darauf ausgehen, erzwingbare Regeln für das 
äussere Verhalten der Menschen zu einander aufzustellen, oder 
nur Verwaltungsakte vorzunehmen. Es giebt also auch mate- 
rielle und formelle Verordnung in diesem Sinne. Je nach- 
dem also die Verordnung Recht schaffen oder nur eine Mass- 
nahme der Verwaltung anordnen will, unterscheidet man Rechts- 
und Verwaltungsverordnung. Von den Rechtsverordnungen Zestunns. 
sind diejenigen die wichtigsten, welche in Verfolgung der der verorinuns- 
Polizei zugewiesenen staatlichen Aufgaben einen objektiven Rechts- 
satz schaffen, kraft dessen das Individuum in gewisser Beziehung 
seiner Freiheit vom Staat verlustig geht und dem durch die 
Polizei repräsentierten Staatswillen unterworfen wird. Diese so- 
genannten Polizeiverordnungen befassen sich vorzugsweise 
mit der Rechtssetzung auf dem Gebiete des persönlichen Ver- 
haltens und statuieren zumeist der Polizei ein Verbietungsrecht 
von wechselnden Umfange. Die Verwaltungsverordnung, den 
weitaus grössten Teil der gesamten Verordnungen einnehmend, 
schafft nie neues Recht, sondern wendet nur das gegebene an, 
sich an das Publikum mit Organisationsvorschriften und unver- 
bindlichen Willenserklärungen wendend oder an die Verwaltungs- 
beamten mit Instruktionen und Verfügungen. 
. Das Verord- 
Dass für Hamburg ein Verordnungsrecht neben dem Gesetz Ingsrocht des 
bestehen muss und besteht, und dass der Senat als Regierung Senats, 
daher nicht nur ein unselbständiges Verordnungsrecht, sondern 
das volle verfassungsmässige und selbständige Ver- 
ordnungsrecht übt, ist genügend scharf und häufig genug | 
Abweichende 
betont. In neuerer Zeit aber hat Hanfft es unternommen, dem Meinung. 
Senat das selbständige Verordnungsrecht abzusprechen und zwar 
auf geschichtlicher Basis. Dieser Beweisführung kann ich ebenso
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.