Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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sein sollten, dass also für andere die staatsrechtlich notwendige 
Verordnung bleiben sollte. Das wird bestätigt durch Artikel 60, 
Nr. 2, wo gesetzliche Verfügungen von geringerer Bedeutung 
der Mitgenehmigung des Bürgerausschusses unterstellt sind. Gegen- | 
stand der Gesetzgebung ist nach Artikel 62 zuerst die Erlassung, a ebung 
authentische Auslegung, Aufhebung und Abänderung von Ge- 
setzen über Gegenstände des öffentlichen und des Privatrechts. 
Dazu kommen aus dem Gesichtspunkt des Budgetsrechts: Auf- 
legung, Prolongierung, Veränderung und Aufhebung von Steuern 
und Abgaben, Genehmigung des Budgets und Nachbewilligungen 
dazu, Abschliessung von Staatsanleihen, Veräusserung von Staats- 
gebiet und Grenzregulierung. An Akten der inneren Verwaltung 
fallen dann noch unter die Gesetzgebung: Erteilung ausschliess- 
licher Privilegien, Enteignung, Amnestie; an Akten der äusseren — 
in der gedachten Bedeutung — die Ratifikation von Staatsverträgen 
(Artikel 62). Diese Aufzählung kann jeder Zeit durch Ver- 
fassungsänderung geändert werden. Was nicht darin steht, fällt 
prinzipiell der Verordnung zu. Das verhindert allerdings nicht, 
dass aus Zweckmässigkeitsgründen vom Senat häufig der Ge- 
setzesweg benutzt wird, ein Gesichtspunkt auf dem, neben dem 
konstitutionellen ja die Schaffung der ganzen formellen Gesetz- 
gebung ruht. 
Ein Vergleich dieser Aufzählung mit der Behandlung der 
Gesetzes und Verordnungsfrage nach der alten Verfassung er- 
giebt, dass die Gegenstände der alten Schlüsse und aus den 
oben aufgezählten drei Kategorien von der zweiten die Erteilung 
ausschliesslicher Privilegien und die ganze dritte dem (Gesetze 
ausschliesslich überwiesen sind. Die Mandate fallen unter das 
senatorische Verordnungsrecht; eine etwaige Zustimmung des 
Bürgerausschusses kann nicht in Frage kommen, denn er ist 
nicht Rechtsnachfolger des Oberaltenkollegiums,. 
Jüngst ist die Frage nach dem Verordnungsrecht noch einmal Pas Gesetz Tom 
behandelt in dem Gesetz über Reorganisation der Verwaltung 
vom 2.11. 1896. Wenn dort $ 9 zunächst den Verwaltungs- 
behörden ganz allgemein ein Verwaltungsverordnungsrecht mit 
Zwangsmitteln innerhalb der bestehenden Gesetze und Senats- 
verordnungen gegeben wird, so ist das eine organisatorische Be- 
stimmung, die allerdings durch Gesetz, aber ebenso gut durch 
Verordnung hätte gegeben werden können. Ferner sind dort 
die mit Verwaltung der Polizei beauftragten Behörden aus-
	        
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