Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Die Gesetz- 
gebung. 
Privilegierte, 
Qualifizierte 
Form. 
Publikation. 
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gestattet mit einem Polizeiverordnungsrecht aus sicherheitspolizei- 
lichen Gründen und aus solchen der Gewerbepolizei, gleichfalls 
mit einer Maximalandrohung von 36 Mark. Diese Bestimmung 
wird man für nötig erachten müssen, weil der Senat zwar ein 
solches Recht der Rechtsverordnung besitzt, die Delegation auf 
die Polizei aber wohl nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen 
konnte. Dagegen ist vollkommen überflüssig die Bestimmung, 
dass dem Senat ein Polizeiverordnungsrecht mit Strafandrohung 
von 100 Mark für das ganze Staatsgebiet verliehen ist. Denn 
dieses Recht besitzt er schon kraft des ihm zustehenden all- 
gemeinen Rechtes des Erlasses verfassungsmässiger Rechtsver- 
ordnungen. 
Die Gesetzgebung regelt Abschnitt V der Verfassung. Sie 
beruht auf dem übereinstimmenden Beschluss von Senat und 
Bürgerschaft, beiden Teilen steht das Vorschlagsrecht zu. Die 
Zustimmung der Bürgerschaft wird unter den im vorigen Kapitel 
besprochenen Modalitäten durch eine Abstimmung mit zwei 
Drittel Majorität oder durch eine doppelte mit einfacher Majo- 
rität erteilt. 
Von der regelmässigen Form giebt es Abweichungen privi- 
legierter und qualifizierter Art. 
Erleichtert ist die Übereinstimmung dann, wenn der Senat 
einem Antrag, über den die Bürgerschaft definitiv beschlossen 
hat, sich nur mit Modifikationen zustimmig erklärt. Da genügt 
eine einmalige einfache Majorität (Artikel 68). Wenn ein von 
der Bürgerschaft nur mit Modifikationen angenommener Senats- 
antrag vom Senat in dieser Form genehmigt wird, dann genügt 
zur Herbeiführung der Übereinstimmung Mitteilung an den 
Bürgerausschuss. Das gleiche abgekürzte Verfahren gilt, wenn 
der Senat einen selbständigen Antrag der Bürgerschaft unver- 
ändert annimmt (Artikel 69). 
Erschwerenden Formen ist die Verfassungsände- 
rung unterworfen. Eine solche muss zweimal in Anwesenheit 
von mindestens drei Vierteln sämtlicher Mitglieder von drei 
Vierteln sämtlicher Anwesenden angenommen sein. Die zweite 
Abstimmung darf frühestens 21 Tage nach dem ersten Beschluss 
erfolgen. Wird die vorgeschriebene Majorität nicht erreicht, gilt 
der Vorschlag als abgelehnt (Artikel 101). 
Publikation und Ausführungsverordnung erfolgt durch den
	        
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