Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Senat, erstere binnen 14 Tagen (Artikel 61. 77). Das Gesetz 
tritt, wenn nicht ein anderer Termin bestimmt oder vorbehalten 
ist, in Kraft mit dem Tage der Publikation im Amtsblatt. 
Die offizielle Gesetzsammlung enthält nur die Publikationen 
des Amtsblattes von dauerndem Wert und zwar die Gesetze in 
der ersten Abteilung. Die Gesetzformel lautet: Der Senat hat 
in Übereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und ver- 
kündet hierdurch als Gesetz, was folgt .... gegeben in der Ver- 
Sammlung des Senates. 
Für die Verordnung hat sich, abgesehen davon, dass die 
Senatsverordnungen vom Plenum zu beschliessen sind, eine be- 
stimmte Form nicht entwickelt. Sie sind in verschiedene Befehls- 
formen gekleidet, werden regelmässig im Amtsblatt veröffentlicht 
und zumeist in der zweiten Abteilung der Gesetzsammlung ge- 
sammelt. 
Wenn in konstitutionellen Staaten sich eine Einigung zwischen Disens. 
Regierung und Volksvertretung über eine Gesetzesvorlage nicht 
erzielen lässt, versucht erstere durch Vertagung, Schliessung oder 
Auflösung des Parlaments eine andere Wendung herbeizuführen. 
Das Mittel entfiel in Hamburg dem unantastbaren gemeinsamen 
Kyrion gegenüber. Man musste auf ein anderes zur Begleichung 
Solcher Dissense sinnen. Schon die Kollegienverfassung bestimmt 
Reglement Titel VI, dass für den Fall, wenn sich im Konvente AlteVerfassung. 
ein Dissens ergeben und trotz Kommunikation des Rats mit den 
Sechzigern und Hundertachtzigern eine abermalige Abstimmung 
das gleiche Resultat gehabt hätte, eine Deputation von 16—20 
Mitgliedern, gleichmässig aus Rat und Bürgerschaft, erwählt 
würde. Kam auch diese nicht zu einer Majorität, dann wurde 
aus allen Mitgliedern promiscue durchs Los eine Subdeputation 
von fünf Mitgliedern gewählt, die endgültig entschied. 
Die heutige Verfassung regelt die Dissensfrage Artikel 70 ff. Heutiges Recht. 
Wenn sich bei der Verhandlung über die wiederholten Anträge 
zwischen Senat und Bürgerschaft eine beharrliche Meinungs- 
Verschiedenheit zeigt, wird auf Antrag eines der beiden Teile 
“unächst eine Vermittlungsdeputation von neun Mitgliedern, Yernitnnngs- 
falls man sich nicht über eine andere Zahl einigt, niedergesetzt, 
welche zu einem Drittel aus Mitgliedern des Senats, zu zwei 
Dritteln aus solchen der Bürgerschaft besteht. Diese hat nur 
über Vermittlungsvorschläge zu beraten und zu berichten.
	        
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