Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Aus der Dreiteilung: Land, Leute, Staatsgewalt, ergiebt sich 
die Einteilung dieses Staatsrechtes. 
Das Staats- Das Hamburgische Staatsgebiet umfasst einen Gesamt- 
1. Umfang und flächenraum von 413,71 [_] km mit 768349 Einwohnern. Die 
Beisgenheft. Tiauptmasse des Gebietes liegt am Nordufer der Elbe, um die 
Stadt Hamburg gruppiert, etwa 110 kmı von der Strommündung 
entfernt. Hier ist die grösste Längenausdehnung mit 26 km von 
der Lauenburgischen Grenze bei Altona und die grösste Quer- 
ausdehnung von der Elbbrücke im Süden bis gegen die Nord- 
grenze bei Langenhorn mit 16 km. Ein zweiter Gebiets- 
komplex liegt der Stadt gegenüber am Südufer der Norderelbe, 
beginnend mit der Landschaft Moorwerder am Scheitelpunkt der 
Süder- und Norderelbe und erstreckt sich über die, die ehemalige 
Vogtei der Elbinseln umfassenden Inselteile bis zu dem Ham- 
burgischen Anteil am Finkenwerder elbabwärts. Zu diesen grossen 
Grebietsteilen tritt noch jenseits der Süderelbe an deren Südufer 
belegen, die Landschaft Moorburg. Ausserdem gehören zum 
Staatsgebiet mehrere Enklaven. Im Osten im Lauenburgischen 
Geesthacht, nördlich in Holstein die sogenannten Walddörfer; 
endlich eine grössere an der nördlichsten Spitze des südlich der 
Elbmündung gelegenen Festlandes, die Landherrenschaft Ritze- 
büttel mit dem Zubehörteil Gudendorf und den Inseln Neuwerk 
und Schaarhörn. 
Das Landgebiet nördlich der Elbe, der grösste Teil der 
Stadt, Geesthacht, Teile Bergedorfs und Ritzebüttels liegen auf 
der Geest, der Rest ist Marschland. Ausser Elbe und Alster 
durchströmt, wie letztere gleichfalls aus dem Holsteinischen 
kommend, die Bille das hamburgische Gebiet. Der grösste Teil 
des Gebietes ist städtisch bebaut. Neben den Enklaven und 
Ritzebüttel haben nur die Vierlande und ein Teil der Elbinseln 
ländlichen Charakter bewahrt. Grössere Waldkomplexe finden 
sich in Langenhorn, den Walddörfern, bei Bergedorf und Geest- 
hacht. Ein erheblicher Teil des Gebietes entfällt auf die Wasser- 
flächen. Die Stadt selbst birgt davon etwa 600 ha; die ham- 
burgische Elbfläche wird auf 1400 ha geschätzt. 
Nach Artikel 2 der Verfassung bedürfen alle Gebiets- 
veräusserungen der erschwerenden Form der Verfassungsänderung, 
blosse Grenzregulierungen können durch Gesetz angeordnet werden.
	        
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