Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Spruch des 
Reichsgerichts. 
Entscheidungs- 
deputation. 
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Gelingt trotzdem die Ausgleichung der Meinungsverschieden- 
heit nicht, unterscheidet die Verfassung. 
Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Auslegung der Ver- 
fassung oder von Gesetzen, oder ein vom Senat oder der Bürger- 
schaft auf Grund der Verfassung oder eines Gesetzes behauptetes 
Recht, oder die Frage, ob ein Mitglied des Senats oder der 
Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder eines in an- 
erkannter Gültigkeit stehenden Gesetzes zur gerichtlichen Ver- 
antwortung zu ziehen sei, so ist die Streitfrage durch das Reichs- 
gericht zu entscheiden, und ist sowohl der Senat als auch die 
Bürgerschaft berechtigt zu verlangen, dass diese Entscheidung 
eintrete. Das Reichsgericht ist, auf Grund eines in Gemässheit 
des Artikels 76 der Reichsverfassung erlassenen Reichsgesetzes 
vom 14.3. 1881 nunmehr an Stelle des Lübecker Ober-Appel- 
lations-Gerichtes, das Artikel 71 der alten Verfassung benannte, 
berufen. 
Betrifft dagegen die Meinungsverschiedenheit einen anderen 
Gegenstand, bei welchem die gemeinschaftliche Beschlussnahme 
von Senat und Bürgerschaft geboten ist, so bleibt die Sache bis 
zu einer gegenseitigen Verständigung unerledigt. Einseitiges 
Vorgehen ist also ausgeschlossen. Stimmen aber beide Teile 
darin überein, dass die Entscheidung der Sache selbst ohne 
wesentlichen Nachteil für das (Gemeinwesen nicht ausgesetzt 
werden dürfe, während sie sich nur über die Modalitäten der 
Ausführung nicht verständigen können, dann wird eine Ent- 
scheidungsdeputation zur Erledigung berufen. 
Zwei Besonderheiten sind statuiert. Handelt es sich um 
Prolongation oder Erneuerung eines temporären (Giesetzes, und 
ist die Einsetzung der Entscheidungsdeputation vor Ablauf be- 
schlossen, gilt das Gesetz als prolongiert bis zur Entscheidung. 
Änderung der Verfassung oder solcher gesetzlicher Bestim- 
mungen, durch welche Rechte des Senats oder der Bürgerschaft 
festgestellt sind, darf niemals durch Ausspruch einer Entscheidungs- 
deputation herbeigeführt werden. 
Die normale Mitgliederzahl der Entscheidungsdeputation, 
welche mit beiderseitiger Zustimmung jedoch vermehrt oder ver- 
mindert werden kann, ist 16; die Mitglieder sind je zur Hälfte 
aus Senat und Bürgerschaft berufen. Die Bestimmung erfolgt 
durchs Los in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Bürger- 
schaft, das einzige Mal ausser der Senatorenvereidigung, dass
	        
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