Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Neuntes Kapitel. 
Die Verwaltung. Ihre Stellung zu den anderen Funktionen. Die Ent- 
wickelung der hamburgischen Verwaltung. Der Behördenmechanismus. 
Die vier Behördenkategorien. Zusammensetzung und Verfahren. Die 
Beamtenhierarchie. Die Gehaltsordnung. Das Beamtenrecht. 
Staatsverwaltung ist diejenige nicht rechtsetzende 
und nicht rechtsprechende Thätigkeit des Staates, 
welche entweder selbstthätig innerhalb des Staats- 
zweckes gelegene und durch die Staatsaufgaben vor- 
gezeichnete Erfolge zu erreichen oder den Interessenten 
die Erreichung solcher zu vermitteln und zu ermög- 
lichen sucht. 
Aus dieser Definition erhellt einmal, dass die Staatsverwaltung 2,4 us anderen 
das universale Moment im Staatsleben ist. Von ihr gilt Funktionen. 
vorzüglich der allgemeine Staatssatz: nihil humani a me alienum 
puto. In der Verwaltung rinnt unablässig das Blut des Staates. 
Die erdrückende Überzahl der den Menschen täglich treffenden 
Ausserungen des Staatswillens sind Verwaltungsakte. „Die Ver- 
waltung ist das wirkliche Staatsleben“ (v. Stein). Und während 
die Gesetzgebung in Intervallen auftritt, weil sie nur durch das 
jedesmalige legislatorische Bedürfnis bedingt wird, und während 
die Rechtssprechung den an sich anormalen Fall des Rechts- 
bruches zur Voraussetzung hat, arbeitet die Verwaltung ununter- 
brochen ohne solchen speziellen Anstoss für ihre Handlungen. 
Sie ist in diesem Sinne das normale Element. Für sie spricht 
aber auch weiter die Präsumtion. Was nicht ausdrücklich der 
Rechtssprechung oder der Gesetzgebung zugewiesen ist, gebührt 
der Verwaltung. Und endlich unterscheidet sich die Verwaltung 
von den beiden anderen Funktionen durch das ihr eigentümliche 
Handeln. Die Gesetzgebung begnügt sich mit der Anordnung, 
dem Aussprechen des Gesetzbefehls, die Rechtssprechung fällt 
nur den Spruch über Recht und Unrecht — denn die Voll- 
streckung ist begrifflich Verwaltungssache —. Die Verwaltung 
aber greift selbst zu! Handeln ist das ureigenste Gebiet 
der Verwaltung. Die Verwaltung ist die arbeitende Staats- 
idee (v. Stein). Dieser in der Verwaltung handelnde Staat tritt 
uns so gut im Schutzmann auf der Strasse, wie ım Lehrer ım 
gr
	        
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