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ordentlichen Gerichten zu übergeben. Dem trat aber eine andere
konstitutionelle Vorstellung hindernd entgegen, die der absolut
durchzuführenden Trennung von Justiz und Verwaltung, wie
sie z.B. noch Art. 4 d. E. f: G. z. G. V. G. ausspricht. Daher
kam man in Deutschland zur Einrichtung von Verwaltungs-
gerichtshöfen. Für Hamburg speziell werde ich auf diese Frage
noch am Schluss des nächsten Kapitels zurückkommen.
1: * nac. Entwickel
Die hamburgische Verwaltung lag ursprünglich ausschliess- ger hambur-
lich in den Händen des Rats, der für die einzelnen Verwaltungs- "en ev”
ämter zwei Herren zu ernennen pflegte. Der erste Einbruch ın
dies Monopol geschah durch den Kämmereirezess von 1569,
1623 folgte die Einrichtung der von den Bürgern verwalteten
Admiralität, dann die der Kommerzdeputation (1665). Das war
der Beginn der Entstehung einer ungeheuren Anzahl von rein
senatorischen, rein bürgerlichen und wieder gemischten Kommis-
sionen und Deputationen, die systemlos nebeneinander geordnet,
in ihren Kompetenzen sich vielfach durchkreuzend die Staats-
verwaltung besorgten. Die bürgerlichen Mitglieder wurden ge-
wählt teils vom Rat, teils von der Erbgesessenen Bürgerschaft,
dem Ehrbaren Kaufmann, den Sechzigern, den Deputationen.
Den Vorsitz führte ein Senator, in den bürgerlichen Deputationen
der älteste Bürger. Diesem lag meist die eigentliche Geschäfts-
führung ob, in der er auch allein entschied. Bei manchen Depu-
tationen fungierte als eigentlicher Geschäftsträger das sogenannte
kleine Kollegium.
Die Franzosenzeit offenbarte die Notwendigkeit einer Reorga-
nisation, auf die auch das Testament der Zwanziger drang. Von
den Franzosen übernahm man die dem alten Hamburg mangelnde
allgemeine Polizeibehörde (Gesetz vom 15.2. 1821 und
9.7.1826); die Einrichtung einer, den alten Bauhof, die Gassen-
deputation und die Fortifikation umfassende Baudeputation
(15.9. 1814), einer Stempeldeputation (29.12. 1814), einer Steuer-
deputation (9. 3. 1815) waren schon vorangegangen. Noch weitere
Reformen befürwortete der Kommissionsberieht von 1843;
Konstituante und Neunerkommission warteten mit voll-
kommenen Verwaltungsgesetzen auf. Ein solches verhiess auch
die Verfassung von 1860, und das Versprechen wurde ein-
gelöst durch Erlass des Gesetzes vom 15.6. 1863 über heor-