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dessen Mitglied das senatorische Plenum in der Deputation. Ein
wirkliches Untergebenenverhältnis besteht nur zwischen der Depu-
tation und der in ihren Wirkungskreis eingegliederten Behörde,
und ausserdem in dem hier nicht weiter zu betrachtenden Land-
gebiet, wo ein Instanzenzug: Gemeinde — Amtsverwalter —
Landherr geschaffen ist,
Dagegen ist die sachliche Teilung in Hamburg derart
häufig vorgenommen, dass sie kaum noch als eine Gliederung zu
betrachten ist. Allein in dem Verwaltungsgesetz von 1896 sind
nicht weniger als zwölf senatorische Behörden, 23, neuerdings
22 bürgerliche Deputationen und Verwaltungsstellen aufgezählt.
Allesamt erscheinen rechtlich gleichwertig, alle ermangeln, wie
schon bei Besprechung der neun Verwaltungsabteilungen hervor-
gehoben, der Unterordnung unter verschiedene zusammenfassende
höhere Stellen. Eine Anbahnung solcher Zusammenfassung ist
vielleicht in der Bestimmung des Verwaltungsgesetzes zu sehen,
dass die Abteilungen das Zusammenwirken verschiedener Be-
hörden vermitteln sollen. Sie ist aber viel zu vage gehalten,
um irgendwelchen positiven Wert beanspruchen zu können.
Der Behörden- Hier soll zunächst im Gegensatz zu dem materiellen Ver-
waltungsrecht des nächsten Kapitels die formale Seite, also
Behördenmechanismus und Beamtenhierarchie untersucht
werden.
Um einen systematischen Einblick in den Aufbau der Be-
hörden zu gewinnen, ist als Einteilungsprinzip die Art gegeben,
wie die verschiedenen Behörden zusammengesetzt sind.
I. Rein senatorische Behörden.
II. Solche Behörden, welche aus Senatsmitgliedern und bürger-
lichen gemischt sind.
1. In denen die bürgerlichen Mitglieder ausschliesslich
von der Bürgerschaft gewählt sind;
2. in denen auch andere bürgerliche Mitglieder sitzen.
III. Behörden anderen hamburgischen Ursprungs.
IV. Hamburgische Verwaltungsbehörden kraft reichsrechtlicher
Organisation.
Innerhalb der Behörden herrscht bald das bureaukratische,
bald das kollegiale, bald ein gemischtes System.
Der Senat. Trotzdem Artikel 6 und 19 der Verfassung den Senat als