Wahl der Mit-
glieder.
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senatorischer Mitglieder führen. Die Wahl der von der Bürger-
schaft zu erwählenden Mitglieder (II.1.) erfolgt nach Artikel 52
der Verfassung wie des näheren Seite 97 ausgeführt. Un-
mittelbar in die Behörden hineingewählt sind die Mitglieder bei
der Finanzdeputation, der Steuerdeputation, der Pensionskassen-
deputation, der Deputation für Beleuchtungswesen, der Schlacht-
hofdeputation, der Behörde für das Versicherungswesen, der
Deputation für die Stadtwasserkunst, der Behörde für das
Schankkonzessionswesen, der Gefängnisdeputation, der Feuer-
kassendeputation und der Behörde für das Wohnungswesen.
Wegen ihres Interesses an der Verwaltung deputiert die Finanz-
deputation ihre Mitglieder neben die gewählten in: die Bau-
deputation, in das Krankenhauskollegium, in das Armenkollegium,
in die Deputation für die Stadtwasserkunst, und die Deputation für
die Feuerkasse thut dies in die Deputation für das Feuerlöschwesen.
Mit anderweitig zugetretenen Mitgliedern sind ver-
mischt (II.2.) die Deputation für indirekte Steuern, die Behörde
für Zwangserziehung, das Medizinalkollegium, die Oberschul-
behörde, die Friedhofsdeputation, das Waisenhauskollegium. Und
zwar entsenden hier hinein Deputierte zum Teil das Ministerium,
die Schulsynode, die Oberschulbehörde, der Konvent der evan-
gelisch-lutherischen Kirche, das Armenkollegium, die Handels-
kammer, zum Teil ernennt der Senat solche Mitglieder, zum Teil
sind solche kraft Amtes berufen.
Die regelmässige Neuwahl erfolgt zum Jahresschlus. An
der Entwerfung des Weahlaufsatzes nehmen die senatorischen
Mitglieder der Behörde nicht teil. Wählbar ist, wer die Wähl-
barkeit zur Bürgerschaft besitzt. Jedoch sind rechtsgelehrte
Richter nicht wählbar. Sie und besoldete Beamte können nur
ins Armenkollegium treten. Für die Annahme der Wahl besteht
der bekannte Zwang. Es befreit vollendetes sechzigstes Lebens-
jahr, früherer Sitz in der Deputation und Mitgliedschaft des
Bürgerausschusses, solche einer anderen Deputation, der Vor-
mundschaftsbehörde, der Schätzungskommission, der Handels-
kammer und das Amt des Handelsrichters. Eine Sonderstellung
nehmen die Finanzdeputierten ein. Sie müssen nach der Wahl
aus den eben genannten fünf letzten Stellungen und aus jeder
anderen staatlichen Ehrenamtsstellung ausscheiden und dürfen
keine solche neue Wahl annehmen. Sie allein werden vom Senat
beeidigt. Dagegen dürfen Inhaber der genannten fünf Ehren-