Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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ämter wegen der Wahl zu einem anderweiten Ehrenamt jenes 
alte nicht aufgeben, können aber die Neuwahl ablehnen. Nach- 
folgende Inhabilität zwingt zum Austritt. Kein Deputationsmit- 
glied kann seiner Behörde gegenüber eine Bürgschaft übernehmen. 
Die Deputationsmitglieder sind, wenn sie auch ein Amt im 
obigen Sinne verwalten, zweifellos nicht Beamte im Sinne des 
hamburgischen Staatsrechts. Sie sind weder auf Lebensz 
gestellt noch empfangen sie eine Anstellungsurkunde. In dieser 
Richtung kann man sie lediglich als Ehrenbeamte bezeichnen, 
Auch das Verwaltungsgesetz fasst sie als Beamte mit dieser 
Modalität; denn es spricht im Gegensatz zu ihnen von besoldeten 
Beamten. Daher sind die Deputationsmitglieder wohl eines Ver- 
brechens und Vergehens im Amt (8$ 331#. Strf.-G.-B.) fähig, 
nicht dagegen eines Disziplinarvergehens im Sinne des ham- 
burgischen Gesetzes vom 7.1. 1884. Man hat mit der Ver- 
fassung, wie besprochen, auch für die Deputationsmitglieder eine 
besondere Verantwortung — Artikel 53. 87 — schaffen wollen. 
Das Gesetz ist nicht erlassen. Zwar steht einer solchen Ver- 
antwortung nicht wie der senatorischen begrifflich der Gesichts- 
punkt der Stellung des Inhabers der Staatsgewalt entgegen. 
Allein auch hier reichen vollkommen aus die Strafbestimmungen 
und die eivilrechtlichen Bindungen des gemeinen Rechts. Das 
Deputationsmitglied erfüllt mit seinem Amt die gesteigerte staats- 
sittliche Pflicht des Hamburger Bürgers. Verfehlungen, die 
jenseits des Straf- und Civilrechts liegen, sind. nicht durch einen 
Sondergerichtshof, sondern durch die öffentliche Meinung und 
die Vermeidung der Wiederwahl abzuurteilen. 
Das Verfahren in den Deputationen ist das, dass sie selbst 
Zahl und Zeit ihrer Sitzungen bestimmen; der Vorsitzende kann 
ausserordentliche anberaumen und muss es: auf Verlangen der 
Hälfte der bürgerlichen Mitglieder. Kollegialisch beschliessende 
Behörden führen ein Protokoll. Beschlussfähig ist die Behörde 
bei Gegenwart mindestens eines senatorischen und der Hälfte 
der bürgerlichen Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit absoluter 
Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleich- 
heit entscheidet, mangels anderer Bestimmungen der Geschäfts- 
ordnung oder einer Verständigung, der Senat. 
Zu unterscheiden sind die Befugnisse des Plenums und die 
des Vorsitzenden, die man allerdings, weil das Gesetz schweigt, 
zum Teil nur mittels der Konsequenz feststellen kann. 
eit an- Staatsrechtliche 
Stellun g er- 
selben. 
Das Verfahren 
in den Deputa- 
tionen. 
Plenum und 
Vorsitzender.
	        
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