Handels- und
Gewerbe-
kammer.
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Vor das Plenum gehören alle Sachen, die von pekuniärer
oder prinzipieller Bedeutung sind. Der Vorsitzende hat ausser
den formellen Rechten des Vorsitzes folgende materielle Befug-
nisse. Er kann unbedeutende und eilige Sachen allein erledigen.
Das muss geschehen, weil sonst durch die nur in beträchtlichen
Intervallen abgehaltenen Plenarsitzungen die zu unausgesetztem
Handeln verpflichtete Verwaltung zum Stillstand gezwungen wäre.
In Eilsachen holt er gewohnheitsmässig die nachträgliche Ge-
nehmigung des Plenums ein, ein Akt, der aber für die äussere
Gültigkeit des Verwaltungsaktes belanglos ist. Er hat die Ver-
pflichtung, bei Stimmengleichheit die Sache dem Senat zur Ent-
scheidung vorzulegen. Wenn ein Beschluss nach seiner Ansicht
der Verfassung oder einem Gesetz zuwiderläuft oder eine Über-
schreitung des betreffenden Budgetpostens darstellt, dann muss
er gegen solchen Einspruch einlegen und eventuell die Ent-
scheidung des Senats anrufen. Der Behörde sind Beamte bei-
gegeben, denen zum Teil die selbständige Erledigung der minder
wichtigen Geschäfte übertragen werden kann. Der Vorsitzende
ist in der Weise Vorgesetzter dieser Beamten, dass er ihnen
dienstliche Anweisungen erteilen kann und die gesetzliche Dis-
ziplinargewalt besitzt. Dagegen ist er, wie die Gerichte mehr-
fach entschieden haben, nicht Vorgesetzter im Sinne des $ 196
Str.-G.-B. Auch das Verwaltungsgesetz sagt, dass die Beamten
nur dem Vorstande der Behörde dienstlich unterstellt sind.
Es ist zu vermuten, dass man damit den nur bei senatorischen
Behörden gegebenen Vorstand desselben Gesetzes gemeint hat.
Die Deputationen sind befugt, sich selbst nach ihren Gebiets-
zweigen in Sektionen zu gliedern.
Die Handels- und Gewerbekammer (III) sind nach den
Gesetzen vom 23.1: 1880 bezw. 18.12. 1872 auf Grund des
Artikels 93 der Verfassung organisiert. Die Handelskammer
besteht aus 24 von den Mitgliedern eines Ehrbaren Kaufmanns
mit Stimmenmehrheit nach einem Wahlaufsatz von drei Personen
gewählten Männern. Sie bildet zur Bearbeitung ihrer Aufgabe
Sektionen und Kommissionen. Die Gewerbekammer wird von
den zu dem Ende in 15 Abteilungen zerlegten Gewerbetreibenden
gewählt und zwar wählt jede Abteilung ein Mitglied. Für beide
Korporationen ist die Wählbarkeit an die zur Bürgerschaft ge-
bunden.
Ausser den reinen Reichsverwaltungen in Hamburg, denen