Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Definition der 
Hamburgischen 
Beamten. 
Das Beamten- 
recht. 
Gehalts- 
ordnung. 
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einem allgemeinen Verkauf und Verpachtung der Ämter zu 
Gunsten der Kammer über. Erst die nach der Franzosenzeit 
anhebende Reform führte ganz allmählich zu einer Ausgleichung 
des Unterschiedes zwischen dem deutschen Beamtenwesen und 
dem Hamburgischen. Aber während die Richter durch die Neu- 
ordnung des Niedergerichts (1815) und des Handelsgerichts (1816) 
schon auf Lebenszeit angestellt waren und auch heute noch be- 
sonderen Bestimmungen unterstellt sind, unterlagen alle anderen 
Beamten der sechsmonatlichen Kündigungsklausel. Der Ausbau 
der einzelnen Verwaltungen führte auch zu einer Ausgestaltung 
des Beamtentums, alle Beamten mit Ausnahme der Richter 
wurden durch Gesetz vom 7.1. 1884 einem gleichmässigen Dis- 
ziplinarverfahren unter Beseitigung der Kündigung unterworfen. 
Der eigentliche Verwaltungsdienst wurde durch das Gesetz vom 
2.11.1896 einheitlich geregelt, eine Gehaltsordnung vom 30. 3. 1900 
zerlegte sämtliche Beamten in 21 Klassen. 
Im Sinne des speziellen hamburgischen Staatsrechts ist Be- 
amter derjenige, welcher ein ständiges, nicht richter- 
liches Amt auf Lebenszeit bekleidet, eine Anstellungs- 
urkunde erhalten hat und in der Gehaltsordnung auf- 
geführt ist. Wie schon oben berührt, ist in der Litteratur die 
Beamtendefinition sehr streitig, das Strf.-G.-B. hat $ 359 einen 
speziellen Beamtenbegriff aufgestellt. 
Während der moderne Staat, zumeist in Anlehnung an die 
monarchischen Institutionen und anknüpfend an die Stellung des 
Beamten zum Hof, eine Rangordnung der Beamten nach 
Rangklassen besitzt und sie in Ober-, Subaltern- und Unter- 
beamten zerlegt, hat die Republik Hamburg eine entsprechende 
Einrichtung nicht. Zwar spricht das Gesetz bei Aufhebung der 
Gehaltsordnung vom 8.7. 1898 von Oberbeamten, auch scheidet 
das neue Verwaltungsgesetz juristische und technische Beamte 
des höheren Verwaltungsdienstes, Technische-, Bureau- und Unter- 
beamte. Allein ein alle Beamten gleichmässig umfassendes 
Klassifizierungsprinzip ist damit nicht gegeben. Vielmehr ist als 
die einzige wirkliche Einteilung die in die 21 Gehalts- 
klassen der Gehaltsordnung anzusehen, von denen die 
erste ein Gehalt von 1300—1700 Mark, die letzte ein solches 
von 8000—12000 Mark gewährt. Die Steigerungen erfolgen 
nach dem System der Alterszulagen in bestimmten Zwischen- 
räumen. Die Gehaltsordnung sieht annähernd 12000 Beamten-
	        
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