Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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stellen vor. Der Justiz sind noch ausser den Richtern 527 Stellen, 
der Polizeibehörde 2223, der Oberschulbehörde 2378 eingeräumt. 
Für das Amt wird ausser dem vorgeschriebenen Alter und 
der körperlichen und geistigen Gesundheit bürgerliche Unbe- 
scholtenheit und der Nachweis eines bestimmten Masses von 
Kenntnissen durch Zeugnisse oder Prüfungen verlangt. Die An- 
stellung erfolgt mittels und im Moment der Aushändigung der 
Anstellungsurkunde, ihr voran geht in der Regel eine Eides- 
leistung, welche, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach Art. 26 
der Verfassung vor dem Senat erfolgt. Mit dem Amt nimmt der 
Beamte die Verpflichtung auf sich, das übertragene Amt in Ge- 
mässheit der Verfassung, der Gesetze, der ihm erteilten Instruk- 
tionen und der von seinen Vorgesetzten erlassenen dienstlichen 
Anordnungen gewissenhaft wahrzunehmen, sich in- und ausser- 
halb des Amtes so zu betragen, dass er sich der Achtung, die 
sein Beruf erfordert, würdig zeigt und die Amtsverschwiegenheit 
zu bewahren. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen er- 
geben die nach dem besonderen Amtsstrafrecht zu ahndenden 
Disziplinarvergehen. Als Entgelt hat der Beamte den Anspruch 
auf Gehalt, Titel, die Achtung und den Rang, wie sie mit dem 
Amte verbunden sind. Dazu tritt für sich der Anspruch auf 
Pension beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst weger körper- 
licher oder geistiger Schwäche, für seine Hinterbliebenen der An- 
spruch auf Reliktenversorgung. Für letztere tragen die Beamten 
selbst durch bestimmte Gehaltsabzüge bei. An Disziplinarstrafen 
können Ordnungsstrafen — Geldstrafe, Warnung, Verweis — 
durch den Chef, den Vorsitzenden oder den Präsidenten der 
Behörde verhängt werden. Die Verhängung erfolgt schriftlich 
oder zu Protokoll, dem Beschuldigten ist vorher Gelegenheit zur 
Verantwortung zu geben. Ein Beschwerdeverfahren ist vorge- 
sehen. Als eigentliche Disziplinarstrafe besteht nur die Dienst- 
entlassung. Diese wird in erster und letzter Instanz von dem 
aus einem Senator als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern des 
Land- oder Amtsgerichts gebildeten Disziplinargerichtshof ver- 
hängt. Er vertährt nach einem den Vorschriften der Straf- 
Prozessordnung nachgebildeten Anklageverfahren, das mit einem 
mit schriftlichen Gründen versehenen Urteil endet. Eine weitere 
Eigentümlichkeit des Beamtenrechts ist endlich der oben be- 
Sprochene Mangel des passiven Wahlrechts zu der Bürgerschaft 
und zu den Deputationen. 
Verpflichtung. 
Rechte. 
Disziplin.
	        
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