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stellen vor. Der Justiz sind noch ausser den Richtern 527 Stellen,
der Polizeibehörde 2223, der Oberschulbehörde 2378 eingeräumt.
Für das Amt wird ausser dem vorgeschriebenen Alter und
der körperlichen und geistigen Gesundheit bürgerliche Unbe-
scholtenheit und der Nachweis eines bestimmten Masses von
Kenntnissen durch Zeugnisse oder Prüfungen verlangt. Die An-
stellung erfolgt mittels und im Moment der Aushändigung der
Anstellungsurkunde, ihr voran geht in der Regel eine Eides-
leistung, welche, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach Art. 26
der Verfassung vor dem Senat erfolgt. Mit dem Amt nimmt der
Beamte die Verpflichtung auf sich, das übertragene Amt in Ge-
mässheit der Verfassung, der Gesetze, der ihm erteilten Instruk-
tionen und der von seinen Vorgesetzten erlassenen dienstlichen
Anordnungen gewissenhaft wahrzunehmen, sich in- und ausser-
halb des Amtes so zu betragen, dass er sich der Achtung, die
sein Beruf erfordert, würdig zeigt und die Amtsverschwiegenheit
zu bewahren. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen er-
geben die nach dem besonderen Amtsstrafrecht zu ahndenden
Disziplinarvergehen. Als Entgelt hat der Beamte den Anspruch
auf Gehalt, Titel, die Achtung und den Rang, wie sie mit dem
Amte verbunden sind. Dazu tritt für sich der Anspruch auf
Pension beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst weger körper-
licher oder geistiger Schwäche, für seine Hinterbliebenen der An-
spruch auf Reliktenversorgung. Für letztere tragen die Beamten
selbst durch bestimmte Gehaltsabzüge bei. An Disziplinarstrafen
können Ordnungsstrafen — Geldstrafe, Warnung, Verweis —
durch den Chef, den Vorsitzenden oder den Präsidenten der
Behörde verhängt werden. Die Verhängung erfolgt schriftlich
oder zu Protokoll, dem Beschuldigten ist vorher Gelegenheit zur
Verantwortung zu geben. Ein Beschwerdeverfahren ist vorge-
sehen. Als eigentliche Disziplinarstrafe besteht nur die Dienst-
entlassung. Diese wird in erster und letzter Instanz von dem
aus einem Senator als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern des
Land- oder Amtsgerichts gebildeten Disziplinargerichtshof ver-
hängt. Er vertährt nach einem den Vorschriften der Straf-
Prozessordnung nachgebildeten Anklageverfahren, das mit einem
mit schriftlichen Gründen versehenen Urteil endet. Eine weitere
Eigentümlichkeit des Beamtenrechts ist endlich der oben be-
Sprochene Mangel des passiven Wahlrechts zu der Bürgerschaft
und zu den Deputationen.
Verpflichtung.
Rechte.
Disziplin.