Die Mittel der
Verwaltung.
1. Willens-
erklärung.
— 1283 —
Zehntes Kapitel.
Die Mittel der Verwaltung. Die Willenserklärung. Zwangsverfahren.
Information. Die Aufgaben der Verwaltung. Der Staat als völkerrecht-
liche Persönlichkeit. Als Träger der Staatsgewalt gegenüber dem Einzelnen,
Sicherheitspolizei. Als Vertreter der Interessen aller, Wohlfahrtspflege.
Als Vermögenssubjekt. Einnahmen und Ausgaben. Budget. Die Kontrolle
der Verwaltung. Beschwerde und Verwaltungsrechtssprechung.
Der diese Darstellung des hamburgischen Staatsrechts ab-
schliessende Überblick über die hamburgische Staatsverwal-
tung in materieller Beziehung zerfällt in die Beantwortung
von drei Fragen: Welche Mittel besitzt die Verwaltung?
Wie gliedert und löst sie ihre Aufgaben? Welche Kon-
trolle besteht über die Rechtmässigkeit der Verwal-
tungsakte?
Die Mittel der Verwaltung sind wiederum von dreierlei
Art und bestehen in denen zur Erklärung des Verwaltungs-
willens, in solchen zur zwangsweisen Durchführung desselben,
und endlich aus Instruktionsmitteln zwecks Bildung eines
sachgemässen Willens. |
Ein grosser Teil des Verwaltungswillens, der seine natür-
liche Schranke im Staatszweck findet, ist durch die Verfassung
und die organisatorischen Gresetze bereits gefasst. Soweit es sich
dann noch handelt um eine Normierung im voraus, sei es ganz
allgemeingültig oder einem bestimmten Kreis von Erscheinungen
gegenüber, hat die Verwaltung, hier dem Gesetzgeber gleichend,
die im achten Kapitel besprochene Möglichkeit der Rechts-
und der Verwaltungsverordnung. Soweit die letztere sich
an die Beamten wendet, ist sie in der Lage, die Vorschriften über
deren Verhalten zukünftigen Einzelfällen gegenüber sehr zu de-
taillieren. So werden z. B. Bestimmungen getroffen, wie Polizei-
beamte sich bei bestimmten Deliktskategorien — z. B. bei Über-
tretungen der Strassenordnung — verhalten sollen, oder ob sie
einzelne Kontraventionsfälle, z. B. den Mangel eines Steuer-
zeichens bei Hunden, überhaupt beachten sollen oder nicht.
Der Verwaltungswille, soweit er einen einzelnen kon-
kreten und existenten Verwaltungsfall behandeln will, tritt
im allgemeinen in der Form der Verfügung auf. Diese kann
allerdings ganz verschiedene Formen annehmen. Als Befehl