Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Verwaltungs- 
ZWangs- 
verfahren. 
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S8 453 ff. 459 ff. Strf.-P.-O. Der in $ 453 Strf.-P.-O. den Polizei- 
behörden reichsrechtlich freigegebene Erlass von Strafverfü- 
gungen ist durch hamburgisches Landesgesetz mittels $ 4 des 
Verhältnisgesetzes dahin beschränkt, dass Freiheitsstrafe, und zwar 
Haft bis zu 14 Tagen, schlechthin nur bei Übertretungen des 
S 361 Strf.-G.-B. zulässig ist. Der S$ 5 des Verh.-Ges. ermächtigt 
bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die direk- 
ten und indirekten Steuern oder über öffentliche Gefälle die 
Verwaltungsbehörden, denen die Einziehung obliegt, zum Erlass 
von Strafbescheiden. Bei Strafverfügung und Strafbescheid 
sind die Beamten der zuständigen Behörden zu sachdienlichen 
Ermittlungen, Vernehmungen, Beschlagnahmen berechtigt; geeig- 
neten Falles können die ordentlichen Gerichte zur Hilfe heran- 
gezogen werden. Im Verhältnisgesetz ist auch die reichsrechtlich 
offen gelassene Wahl zwischen gerichtlicher Remedur oder der 
durch Verwaltungsbeschwerde geordnet. Rücksichtlich der Zollver- 
waltung ist dies speziell ergänzt durch Gesetz vom 26. 6. 1888. 
Ein der Verwaltung eigentümliches Zwangsverfahren 
greift Platz, wenn es sich handelt um die Einziehung von Steuern 
und Gefällen, Abgaben und Gebühren, sowie von nach gesetz- 
lichen Normen und bestimmten Tarifen festzustellenden Leistungen. 
Die zuständige Behörde bestimmt hier den Zahlungspflich- 
tigen, die Höhe der Zahlung und den etwa verwirkten Zuschlag 
und verfügt die Vollstreckung. Dem in Anlehnung an die Civil- 
prozessordnung geordneten Verwaltungsvollstreckungsverfahren 
sind auch die von den Gemeinden und anerkannten religiösen 
Gemeinschaften innerhalb ihrer Zuständigkeit für Gemeinzwecke 
festgestellten Leistungen — vgl. S. 41 — unterworfen (Verh.- 
Ges. $$ 17. 18). 
Unmittelbar der Verfolgung des staatlichen Rechtszweckes 
— das Gesetz sagt: „im öffentlichen Interesse“ — dient die all- 
gemeine Befugnis aller Verwaltungsbehörden, innerhalb ihrer 
Kompetenz Einzelne durch Befehle unter Androhung einer 
Geldstrafe zu Handlungen und Unterlassungen anzuhalten, die 
Strafe bei Missachtung zu vollstrecken und unter Beseitigung 
etwaigen Widerstandes selbst die entsprechenden Vorkehrungen 
zu treffen. Bezüglich der Polizeibehörden ist diese Vorschrift 
noch dahin ausgedehnt, dass diese sogar befugt sind, Gegen- 
stände, von denen ein gemeingefährlicher Gebrauch zu fürchten 
ist, oder die zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens
	        
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