Verwaltungs-
ZWangs-
verfahren.
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S8 453 ff. 459 ff. Strf.-P.-O. Der in $ 453 Strf.-P.-O. den Polizei-
behörden reichsrechtlich freigegebene Erlass von Strafverfü-
gungen ist durch hamburgisches Landesgesetz mittels $ 4 des
Verhältnisgesetzes dahin beschränkt, dass Freiheitsstrafe, und zwar
Haft bis zu 14 Tagen, schlechthin nur bei Übertretungen des
S 361 Strf.-G.-B. zulässig ist. Der S$ 5 des Verh.-Ges. ermächtigt
bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die direk-
ten und indirekten Steuern oder über öffentliche Gefälle die
Verwaltungsbehörden, denen die Einziehung obliegt, zum Erlass
von Strafbescheiden. Bei Strafverfügung und Strafbescheid
sind die Beamten der zuständigen Behörden zu sachdienlichen
Ermittlungen, Vernehmungen, Beschlagnahmen berechtigt; geeig-
neten Falles können die ordentlichen Gerichte zur Hilfe heran-
gezogen werden. Im Verhältnisgesetz ist auch die reichsrechtlich
offen gelassene Wahl zwischen gerichtlicher Remedur oder der
durch Verwaltungsbeschwerde geordnet. Rücksichtlich der Zollver-
waltung ist dies speziell ergänzt durch Gesetz vom 26. 6. 1888.
Ein der Verwaltung eigentümliches Zwangsverfahren
greift Platz, wenn es sich handelt um die Einziehung von Steuern
und Gefällen, Abgaben und Gebühren, sowie von nach gesetz-
lichen Normen und bestimmten Tarifen festzustellenden Leistungen.
Die zuständige Behörde bestimmt hier den Zahlungspflich-
tigen, die Höhe der Zahlung und den etwa verwirkten Zuschlag
und verfügt die Vollstreckung. Dem in Anlehnung an die Civil-
prozessordnung geordneten Verwaltungsvollstreckungsverfahren
sind auch die von den Gemeinden und anerkannten religiösen
Gemeinschaften innerhalb ihrer Zuständigkeit für Gemeinzwecke
festgestellten Leistungen — vgl. S. 41 — unterworfen (Verh.-
Ges. $$ 17. 18).
Unmittelbar der Verfolgung des staatlichen Rechtszweckes
— das Gesetz sagt: „im öffentlichen Interesse“ — dient die all-
gemeine Befugnis aller Verwaltungsbehörden, innerhalb ihrer
Kompetenz Einzelne durch Befehle unter Androhung einer
Geldstrafe zu Handlungen und Unterlassungen anzuhalten, die
Strafe bei Missachtung zu vollstrecken und unter Beseitigung
etwaigen Widerstandes selbst die entsprechenden Vorkehrungen
zu treffen. Bezüglich der Polizeibehörden ist diese Vorschrift
noch dahin ausgedehnt, dass diese sogar befugt sind, Gegen-
stände, von denen ein gemeingefährlicher Gebrauch zu fürchten
ist, oder die zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens