Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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bestimmt sind, in Verwahrung zu nehmen und geeignetenfalls 
zu vernichten. Auch Personen, wenn deren eigene Sicherheit 
oder die allgemeine dies erfordert, können sie in Verwahrung 
nehmen, desgleichen Personen, welche sich nicht dem Reichs- 
gesetz über das Passwesen vom 12.10. 1867 entsprechend legiti- 
mieren können. KEbenso berechtigt das öffentliche Interesse 
innerhalb der Grenzen von Gesetz und Staatsvertrag Nichtstaats- 
angehörige auszuweisen; behufs Ausführung dieser Ausweisung 
dürfen Personen, welche eine Freiheitsstrafe erlitten oder einer 
Ausweisung keine Folge geleistet haben, festgenommen werden. 
($$ 19 ff. Verh.-Ges.) 
Auf den staatlichen Wohlfahrtszweck ist die Befugnis der 
Verwaltung gegründet, Grundstücke oder Rechte daran ver- 
mittelst des durch Gesetz vom 5.5. 1886 und 27.9. 1889 be- 
stimmten Verfahrens „für Anlagen zum allgemeinen Besten“ zu 
expropriieren. 
Gewissermassen ein Disziplinarrecht dem Publikum gegen- 
über ist für die Verwaltungsbehörden statuiert durch die all- 
gemeine Befugnis, zwecks Feststellungen innerhalb ihrer Kom- 
petenzen Vorladungen bei Strafe bis 30 Mk. zu erlassen. Senat 
und Verwaltungsbehörden können diejenigen, welche sich in Ein- 
gaben oder von ihrem Protokoll der Ungebühr schuldig machen, 
in Geldstrafe bis zur Höhe von Mk. 300 bezw. Mk. 75 nehmen. 
(SS 20. 11 Verh.-Ges.) 
Zwecks ihrer Information ist den Verwaltungsbehörden, 
ausser dem eben erwähnten Enqueterecht und ausser der Kon- 
trolle durch das allerdings auch sicherheitspolizeilich gedachte 
Meldewesen (Gesetz vom 4.4. 1892) eine weitgehende Möglich- 
keit statistischer Erhebungen nicht nur reichsgesetzlich, sondern 
auch durch hamburgische Spezialgesetze gewährt. 
Anstatt die im Flächenstaat gebotene sachliche Einteilung Ti ner 
in Verwaltungsgebiete zu suchen, wird man in Hamburg bei Be- Verwaltung. 
trachtung der Art, wie die zahllosen Einzelaufgaben, in die die 
Verwirklichung des gesamten Staatszweckes sich spaltet, gelöst 
werden, zutreffend in Frage ziehen, welche verschiedenen 
Rollen der verwaltende Staat hier wahrzunehmen hat. Und da 
ergiebt sich, dass ihm zufällt die der völkerrechtlichen Per- 
sönlichkeit, die eines Trägers der Staatsgewalt gegen- 
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