Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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über dem Einzelnen, die eines solchen als Vertreter der 
Interessen aller und die eines Vermögenssubjektes. 
I. Hamburg als > ı 1 1 n 
völkerrechtliche I. Hamburg als völkerrechtliche Erscheinung ist im 
Persönlichkeit. wesentlichen schon bei Besprechung der Regierung — S. 65 ff. — 
II. Der Staat 
als Träger der 
Staatsgewalt 
gegenüber dem 
Einzelnen. 
abgehandelt. Ferner gehört dazu noch die hamburgische Militär- 
verwaltung, soweit die Militärkonvention Raum lässt. An der 
Spitze steht die Militärkommission des Senats (Gesetz vom 20.9. 
1867). Die Militärersatzangelegenheiten werden von den beiden 
Ersatzbehörden, der Oberersatzkommission, der Ersatzbehörde 
dritter Instanz und der Ministerialinstanz besorgt. Die Prüfungs- 
kommission für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst ist durch Ver- 
ordnungen vom 21.8. 1867 und 24.3. 1870 geregelt. Hierher 
zu rechnen sind auch die gesamten Bestimmungen über die 
Quartierleistungen im Frieden, die Pferdeaushebung und über 
die Unterstützung der Familien eingezogener Wehrmänner. 
II. Soweit die Verwaltung repräsentiert den Staat als In- 
haber der Staatsgewalt gegenüber dem Einzelnen, ist sie 
berufen, die bedingungslose Superiorität des Staatswillens über 
alle andere Willen zu verwirklichen. Ihr Charakteristikum ist 
daher die Negative. Sie unterdrückt jeden dem Staatszweck 
und damit dem Staatswillen entgegenstehenden Einzelwillen, 
indem sie dem Individuum gewisse Handlungen und ein gewisses 
Verhalten verbietet. Erst soweit der entgegenstehende Wille 
auf ein Nichtthun gerichtet ist, bricht sie diesen Widerstand, 
indem sie ein Thun oder Verhalten des Einzelnen ver- 
langt oder zwangsweise durchführt. Äusserlich erscheint der 
Staat hier als gewisse Hoheiten in dem oben — S. 385 — be- 
sprochenen Sinn ausübend, und so wird man zweckmässig auch 
diese Materie betrachten nach den Ausflüssen der staatlichen 
Justiz-, Polizei- und Schulhoheit. 
1. Justizhoheit. Wie erwähnt ist allerdings die Justizverwaltung im allge- 
meinen der Justiz zugesellt, jedoch nimmt in Hamburg die 
Gefängnisverwaltung eine eigentümliche Stellung ein, indem 
sie nicht wie anderswo den Amtsgerichten bezw. der Staatsanwalt- 
schaft anvertraut, sondern der Gefängnisdeputation unter- 
stellt ıst. 
Den im Laufe der Jahrhunderte viel veränderten Begriff 
2. Polizeihoheit. der Polizei hat die moderne Wissenschaft dahin festgestellt, 
dass Polizei ist die staatliche Zwangsgewalt, sofern sie zu den 
Zwecken der innern Verwaltung gehandhabt wird. (Loening).
	        
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