Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Soweit die polizeiliche Thätigkeit den Zweck verfolgt, die Rechts- 
ordnung gegen Verletzungen und Störungen zu schützen und 
die Folgen rechtswidriger Handlungen zu beseitigen, also der 
Rechtssicherheit zu dienen, heisst sie Sicherheitspolizei (Loe- 
ning). Diese Gefährdung kann in Handlungen und Unterlassungen 
der oben besprochenen Art bestehen, und die Sicherheitspolizei 
muss daher sowohl auf ein Verhindern wie auf ein Herstellen 
ausgehen. 
Die am augenfälligsten hervortretende Kriminal- und. 
Strassenpolizei ist durch die oben genannten Gesetze orga- 
nisiert; am 31.5. 1895 ist der Gebührentarif, der so genannten 
Polizeischragen neu geordnet. Er ist ein wichtiger Anhalt für 
die Kompetenzbestimmung der Polizeibehörde. 
Die materielle Bestimmung über die Aufgaben ruhen vor- 
zugsweise im Str.-G.-B. und anderen Reichsstrafgesetzen. Dazu 
treten an bedeutsamen hamburgischen Gesetzen das Ausführungs- 
Gesetz vom 1.6. 1874 zum Reichsgesetz über die Presse vom 
7.5. 1874, welches manche Bestimmungen des alten hamburgischen 
Pressgesetzes vom 5.10. 1849 aufrecht erhält, die hamburgische 
Ausführungsverordnung vom 5.9. 1884 zum Sprengstoffgesetz, 
das Vereinsgesetz vom 19.5. 1893, welches Vereine und Ver- 
sammlungen, deren Zweck oder deren Thätigkeit mit den Ge- 
setzen in Widerspruch stehen oder den öffentlichen Frieden ge- 
fährden, verbietet. Auch existiert noch ein altes hamburgisches 
Verbot des Tragens versteckter Waffen vom 30.12. 1803. Die 
Strassenpolizei baut sich wesentlich auf der hamburgischen Strassen- 
ordnung vom 26.10. 1881 auf. Daneben enthalten Strafvor- 
schriften eine Menge Reichs- und Landesgesetze anderer Art. 
Sie alle geben der Polizei die Befugnis einzuschreiten in der 
durch die Strf.-P.-O., das Verhältnis-Gesetz und die Dienstvor- 
schriften bestimmten Art. 
In zweiter Linie bethätigt sich diese staatliche Zwangs- 
gewalt gegen die Möglichkeit der Störung der allgemeinen Sicher- 
heit dadurch, dass sie als Vorbeugepolizei nach Kräften 
Vorkehrungen gegen Störungen durch Unfälle und unzweck- 
mässige Verhältnisse trifft. In Hamburg fallen unter den Begriff 
der Unfallpolizei die gesamten Vorschriften über das Feuer- 
löschwesen (Gesetz vom 2.3. 1868 und 19.6. 1891), das Lösch- 
distrikte und Löschverbände geschaffen hat, und die durch den 
Verkehr bedingten detaillierten Anordnungen über die Behand- 
Sicherheits- 
polizei. 
Kriminal- 
und Strassen- 
polizei. 
» 
Vorbeuge- 
polizei- 
Unfallpolizei.
	        
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