Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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gesprochen wird, die sich zeigt als Vertreter der Interessen 
aller und daher vorzugsweise auf dem positiven Gebiete sich 
bethätigt, indem sie dem Individuum bei Erstrebung der einzelnen 
innerhalb des Staatszweckes gelegenen Erfolge entweder die 
Hindernisse aus dem Wege räumt oder dem Menschenarm_ die 
starke Hilfe des Staates leiht, so ist zweierlei klar. Einmal, 
dass auch hier häufig ein Verbieten eintreten muss, und sodann, 
dass diese beiden Seiten der Verwaltung praktisch keineswegs 
streng geschieden sind. Nicht nur nach Organen werden sie 
gemischt ausgeübt, sondern auch die einzelne Thätigkeit wird oft 
schwer zu klassifizieren sein. Es ist vielmehr nur wie dort die 
Rechtssicherheit hier der Gedanke der Kultur- und Wohl- 
fahrtspflege der vornehmste, aber nicht der einzige Gesichtspunkt. 
Die sich ergebende staatliche Fürsorge lässt sich zer- 
legen in die für die gemeinen Lebensbedingungen, die für 
die Erwerbsbedingungen, die gegen die leibliche und 
wirtschaftliche Not und die für die geistige Weiterbildung. 
Die Natur Hamburgs als Grossstadt stellt an die Verwaltung 
bezüglich der ersten Kategorie, die eine gewisse Verwandt- 
schaft mit der Sanitätspolizei zeigt, immer grössere Anforde- 
rungen. Man wird hierhin rechnen müssen die Bestimmungen 
über Bebauungsplan und Baulinien, die seit 1892 so wichtig ge- 
wordene Wasserversorgung (Regulativ für Wasserversorgung vom 
10.11. 1893), die Versorgung mit Leuchtgas und elektrischem 
Licht, die Ermöglichung der Beseitigung der Fäkalien und des 
Unrats durch Siele und Abfuhr. Verwandt mit der Strassen- 
polizei ist die Fürsorge für den öffentlichen Verkehr. Die er- 
streckt sich auf die Auslegung, Instandsetzung und -haltung, 
Pflasterung u. s. w. der öffentlichen Strasse, die Anlegung von 
Grünplätzen u. s. w. 
Die Fürsorge für die Erwerbsbedingungen spaltet sich 
in mehrere Äste: Handel und Verkehr, Gewerbe und 
Detaillisten, Gesinde und Handarbeiter. Die erste ist in 
Hamburg von je die vornehmste gewesen. An Behörden dienen 
ihr unter anderen die Deputation für Handel und Schiffahrt, 
die Handelskammer, die Seemannskasse, die Schifferalten. An 
Einrichtungen sind ausser der Börse und ihren Annexen die ge- 
samten Hafen- und Quaianlagen zu nennen. Wenn auch die Ge- 
setzgebung, so über Münz-, Mass- und Gewichtswesen ausschliess- 
lich, meist Reichssache ist, so ist dennoch für eine hamburgische 
Fürsorge. 
1. die für die 
gemeinen 
Lebensbedin- 
gungen. 
3. für die Er- 
werbsbedin- 
gungen. 
Handel und 
Schiffahrt.
	        
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