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gesprochen wird, die sich zeigt als Vertreter der Interessen
aller und daher vorzugsweise auf dem positiven Gebiete sich
bethätigt, indem sie dem Individuum bei Erstrebung der einzelnen
innerhalb des Staatszweckes gelegenen Erfolge entweder die
Hindernisse aus dem Wege räumt oder dem Menschenarm_ die
starke Hilfe des Staates leiht, so ist zweierlei klar. Einmal,
dass auch hier häufig ein Verbieten eintreten muss, und sodann,
dass diese beiden Seiten der Verwaltung praktisch keineswegs
streng geschieden sind. Nicht nur nach Organen werden sie
gemischt ausgeübt, sondern auch die einzelne Thätigkeit wird oft
schwer zu klassifizieren sein. Es ist vielmehr nur wie dort die
Rechtssicherheit hier der Gedanke der Kultur- und Wohl-
fahrtspflege der vornehmste, aber nicht der einzige Gesichtspunkt.
Die sich ergebende staatliche Fürsorge lässt sich zer-
legen in die für die gemeinen Lebensbedingungen, die für
die Erwerbsbedingungen, die gegen die leibliche und
wirtschaftliche Not und die für die geistige Weiterbildung.
Die Natur Hamburgs als Grossstadt stellt an die Verwaltung
bezüglich der ersten Kategorie, die eine gewisse Verwandt-
schaft mit der Sanitätspolizei zeigt, immer grössere Anforde-
rungen. Man wird hierhin rechnen müssen die Bestimmungen
über Bebauungsplan und Baulinien, die seit 1892 so wichtig ge-
wordene Wasserversorgung (Regulativ für Wasserversorgung vom
10.11. 1893), die Versorgung mit Leuchtgas und elektrischem
Licht, die Ermöglichung der Beseitigung der Fäkalien und des
Unrats durch Siele und Abfuhr. Verwandt mit der Strassen-
polizei ist die Fürsorge für den öffentlichen Verkehr. Die er-
streckt sich auf die Auslegung, Instandsetzung und -haltung,
Pflasterung u. s. w. der öffentlichen Strasse, die Anlegung von
Grünplätzen u. s. w.
Die Fürsorge für die Erwerbsbedingungen spaltet sich
in mehrere Äste: Handel und Verkehr, Gewerbe und
Detaillisten, Gesinde und Handarbeiter. Die erste ist in
Hamburg von je die vornehmste gewesen. An Behörden dienen
ihr unter anderen die Deputation für Handel und Schiffahrt,
die Handelskammer, die Seemannskasse, die Schifferalten. An
Einrichtungen sind ausser der Börse und ihren Annexen die ge-
samten Hafen- und Quaianlagen zu nennen. Wenn auch die Ge-
setzgebung, so über Münz-, Mass- und Gewichtswesen ausschliess-
lich, meist Reichssache ist, so ist dennoch für eine hamburgische
Fürsorge.
1. die für die
gemeinen
Lebensbedin-
gungen.
3. für die Er-
werbsbedin-
gungen.
Handel und
Schiffahrt.