Gewerbe und
Detailhandel.
Gesinde und
Handarbeiter.
3. Gegen die
wirtschaftliche
und leibliche
Not,
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Verwaltung immer noch viel Raum geblieben. Der Fürsorge
für Gewerbe und Detailhandel sind die Gewerbekammer
und die werdende Detaillistenkammer gewidmet. Namentlich
die stets und ständig geänderte Reichsgewerbeordnung fordert
fortwährend landesgesetzliche Ausführungsbestimmungen und Ein-
richtungen. So sind die Innungen und die Aufsichtsbehörde,
das Gewerbegericht, die Schankkonzessionsbehörde entstanden.
Rein hamburgischer Grundlage ist die Trödelordnung (16.5. 1893).
In das Gebiet der Fürsorge für Gesinde und Handarbeiter
schlagen die hamburgische Gesindeordnung vom 7.12. 1898 und
die Dienstmannsordnung (11.11. 1894).
Die staatlichen Vorkehrungen gegen die wirtschaftliche
und leibliche Not sind entweder verhütend oder unter-
stützend. Die erstere grosse Aufgabe hat die sozialpolitische
Reichsgesetzgebung über die Alters-, Kranken- und Invalititäts-
versicherung zu lösen übernommen. Nachdem durch das Reichs-
gesetz über die Beaufsichtigung des Privatversicherungswesens
vom 12:5. 1901 auch das alte hamburgische Privatversicherungs-
system der Totenladen der staatlichen Beaufsichtigung im stärkeren
Masse unterworfen ist, sind die alte Behörde für Krankenver-
sicherung und Totenladen-Deputation neuerdings in die Behörde
für Versicherungswesen vereinigt.
Dem eingetretenen Notfall gegenüber sorgt der Staat, wenn
es sich um die Fürsorge für ganz oder teilweise verwaiste
Minderjährige oder für geistig Erkrankte handelt, durch die
staatliche Vormundschaft. Zwar materiell reichsrechtlich auf-
gebaut zeigt das hamburgische Vormundschaftsrecht formell die
Besonderheit, dass die Ausübung nicht wie sonst den Gerichten,
sondern durch Gesetz vom 14.7. 1899 der Vormundschafts-
behörde als Verwaltungsbehörde belassen ist. Gesteigert ist
diese staatliche Fürsorge bei den ganz oder teilweise Verwaisten,
bei welchen mit Hilfsbedürftigkeit gepaarte Mittellosigkeit vor-
liegt. Hier greift Waisenpflege (Gesetz vom 8.7. 1892) Platz.
Der körperlichen Not tritt der hamburgische Staat durch sein
ausgedehntes Krankenhaussystem, das dem Krankenhaus-
kollegium unterstellt ist, entgegen. Endlich dient der Bekämpfung
der wirtschaftlichen Not die altberühmte Allgemeine Armen-
anstalt, neu organisiert durch Gesetz vom 18.5. 1892. Den
gleichen Zweck verfolgt die Einrichtung staatlicher Leihhäuser
(Gesetz vom 29.12. 1882 und 19.2. 1892).