Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Endlich begnügt der Staat sich nicht damit, ein gewisses 
Mindestmass von Kenntnissen zwangsweise zu verlangen, sondern 
er sorgt auch pfleglich für die Möglichkeit der geistigen 
Weiterbildung. Das geschieht nicht nur durch die Einrichtung 
der höheren Schulen und der Seminarien, sondern auch durch 
die Einrichtung der wissenschaftlichen Institute, die in Hamburg 
immer mehr einen universitätsartigen Charakter annehmen, durch 
die Unterhaltung der Stadtbibliothek durch den Staat, der Commerz- 
bibliothek durch die Handelskammer, endlich durch die Ein- 
richtung fast alle Disziplinen der Wissenschaft umfassender öffent- 
licher Vorlesungen. 
IV. Der Staat als Vermögenssubjekt bezieht seine Ein- 
nahmen entweder 1. auf privatwirtschaftlicher Grundlage, 
2. als Abgaben, Gebühren, Kosten, Strafgelder und ge- 
setzliche Beiträge, 3. als Steuern und 4. aus Überweisungen 
aus der Reichskasse. 
Zu 1 fliessen sie aus dem 5. 31 besprochenen Finanzvermögen 
des Staates, aus den Regalien, namentlich der Lotterie, aus dem 
fiskalischen Recht zur Aneignung eines aufgegebenen Grund- 
stücks, aus dem Versteigerungserlös herrenloser Fundsachen, aus 
den erbenlosen Erbschaften (88 928. 981. 1936 des B. G.-B.). Ham- 
burgische Abgaben werden von dem Umsatz der Immobilien 
(Gesetz vom 1.3. 1882), von Erbschaften und Vermächtnissen 
(Gesetz vom 29.12. 1851 und 9.5. 1894), von Öffentlichen Ver- 
gnügungen erhoben (Gesetz vom 27.12. 1858). Die wesentlichste 
Gebühr ist die Stempelabgabe (Gesetz vom 5.5. 1876), dazu 
kommen die Vergütungen als Hafen-, Quai-, Wagegebühren, 
die Tonnengelder u.a. m. Ausser den reichsgesetzlich geregelten 
Gerichtskosten werden erhoben solche in Sachen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit nach dem Hamb. Gesetz vom 29.12. 
1900. Die Strafgelder fallen nach den Strafbestimmungen der 
Reichs- und Landesgesetzgebung, gesetzlicher Beitrag ist der 
Pensionskassenbeitrag nach dem Gesetz vom 15.6. 1881. An 
direkten Steuern, also allgemeinen Zwangsbeiträgen, erhebt 
Hamburg die drei oben S. 28 besprochenen; zur Ergänzung des 
Grundsteuergesetzes dient in Bezug auf landwirtschaftliche Grund- 
stücke das Bonitierungsgesetz vom 4.7. 1881. An Überwei- 
sungen aus der Reichskasse bezieht Hamburg nach der 
clausula Franckenstein des Reichsgesetzes vom 15.7. 1879 aus 
demjenigen Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welcher die 
4. Für die 
geistige Weiter- 
bildung. 
IV. Der Staat 
als Vermögens- 
subjekt. 
Einnahmen.
	        
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