Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Ausgaben. 
Die Finanz- 
deputation. 
Finanzverwal- 
tung und 
Budget. 
— 158 — 
Summe von 130 Millionen Mark in einem Jahre übersteigt, einen 
seinem Matrikularbeitrage entsprechenden Anteil. 
Die Staatsausgaben zerfallen in die für die laufenden 
Verwaltungsbedürfnisse, die Matrikularbeiträge und die Gelder zur 
Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden (1900: 375 500 000 Mk.). 
Das Organ des hamburgischen Fiskus ist die Finanzdepu- 
tation. Sie schliesst alle die Staatskasse verbindlich machenden 
Kontrakte ab. An eigentlichen technischen Finanzbehörden 
stehen unter ihr die Hauptstaatskasse, das Revisions- und Kon- 
trollbureau, die Staatsschuldenverwaltung. 
Die hamburgische Finanzverwaltung hat bis Mitte des 
16. Jahrhunderts ausschliesslich in den Händen des Rats ge- 
legen. 1528 und 1548 setzen die Bestrebungen bürgerlicher 
Teilnahme ein, 1563 überträgt der Kammerrezess die Finanz- 
verwaltung den Achtmännern. Eine eigentliche budgetmässige 
Verwaltung hat Hamburg aber bis 1814 trotzdem nicht gehabt. 
Daher konnte das Testament der Zwanziger verlangen eine 
Staatskasse, eine Massenverwaltung, eine Kontrolle. Durch 
Rat und Bürgerschlüsse vom 15.9. und 20.10. 1814 ward denn 
auch ein „öffentlich bekannt gegebenes Budget“ beschlossen, aber 
schon am 22.8. 1816 kehrte man wegen der Gefahren der „un- 
vermeidlichen Publizität“ zur geheimen Finanzwirtschaft zurück. 
Mit der Repräsentativverfassung drangen die Anschauungen über 
modernes Budgetrecht ein, und Hamburg adoptierte dieses 
wieder in Anlehnung an die Belgische Verfassung in der am 
weitgehendsten Form des jährlichen, beweglichen Budgets 
d. h. in der Art, dass sämtliche Staatsausgaben und -einnahmen 
jedes Jahr in Gesetzesform neu bewilligt werden müssen. Im 
übrigen hat aber Hamburg das System des geschlossenen und 
gebundenen Budgets, d. h. alle Auszahlungen der Hauptstaats- 
kasse erfolgen nur auf eine bestimmte Budgetposition, und die 
einzelne Behörde darf die Gelder nur auf diese Position ver- 
wenden, etwaige Ersparungen nicht auf andere Posten über- 
tragen. Diese Auszahlungen der Hauptstaatskasse, an welche 
alle Behörden und Gerichte ihre Einnahmen an vom Senat be- 
stimmten Terminen abliefern müssen, setzen voraus eine Anweisung 
auf eine bestimmte Rubrik des Staatsbudgets, welche von dem 
Chef oder zuständigen Beamten der Behörde und einem Beamten 
des Revisions- und Kontrollbureaus unterschrieben sein muss 
(Verw.-Gesetz $ 8 und 4. 5).
	        
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