Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Der Finanzplan des Staates kommt im einzelnen so zu 
stande, dass alle Behörden bis zu einem vom Senat zu bestim- 
menden Termin ihre Spezialbudgets der Finanzdeputation ein- 
reichen, welche nach Prüfung das von ihr formierte Greneral- 
budget dem Senate vorlegt Ende September des dem Budget- 
jahre vorhergehenden Jahres. Das nun vom Senat der Bürger- 
schaft zugestellte Staatsbudget umfasst alle für das betreffende 
Jahr bereits durch Gesetz oder frühere Beschlüsse festgestellten 
oder bei Gelegenheit des Budgets beantragten Einnahmen und 
Ausgaben, und zwar im ordentlichen Budget die durch die regel- 
mässigen Einnahmen, im ausserordentlichen Budget die durch 
ausserordentliche Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben sowie 
die entsprechenden Einnahmen (Artikel 91 der Verf., Verw.- 
Gesetzes $ 8 Nr. 1. 2). Nach Artikel 62 der Verfassung berät 
und beschliesst die Bürgerschaft nach Vorbereitung durch einen 
Budgetausschuss. 
Nachträgliche Bewilligungen werden in das Budget einge- 
stellt und so behandelt, als ob sie schon mit dem Budget selbst 
bewilligt wären. Jede Bewilligung gilt als erloschen, wenn nicht 
bis zum 30.6. des dem Budgetjahre folgenden Jahres mit der 
Verausgabung der Anfang gemacht ist. 
Mit den Spezialbudgets überreichen die Behörden ihre Ab- 
rechnung für das vorige Jahr. Daraus stellt die Finanzdeputation 
bis Ende März des zweitfolgenden Jahres die Abrechnung auf, 
die nach Artikel 63 der Verfassung der Bürgerschaft vorgelegt 
wird. Begleitet wird diese Vorlage von einer Schätzung des 
Finanzresultates des vorigen Jahres. 
Bezüglich der Kontrolle der Verwaltungsakte gilt das Diyamalane. 
Gleiche, was oben bei Gelegenheit der senatorischen Verantwor- 
tung festgestellt ist: sie können in Bezug auf ihre Zweck- 
mässigkeit und aufihre Rechtmässigkeit kontrolliert werden. 
Ersteres geschieht durch die öffentliche Meinung und im Parla- 
ment. Diese Seite scheidet für uns aus. Die Frage der Recht- 
mässigkeit dagegen unterliegt vier verschiedenen Kontrollen. 
Zuerst der parlamentarischen. Sie wird ausser bei Gelegen- "ne 
heit der Debatte u. s. w. verfassungsmässig geübt durch das 
Recht des Auskunftersuchens in Staatsangelegenheiten, welches 
der Bürgerschaft, dem Bürgerausschuss und den bürgerschaft- -
	        
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