Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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von Teilen zerlegt. So für die Bürgerschaftswahlen in 40 Be- 
zirke für die allgemeinen, 20 für die Grundeigentümerwahlen; 
durch Gesetz vom 8. 6. 1898 über die Wohnungspflege in neun 
Kreise mit je mindestens neun Bezirken, durch Gesetz vom 
18. 5. 1892 in elf Armenkreise mit thunlichst nicht mehr als je 
zehn Bezirken. Dazu tritt die Aufteilung in Steuerdistrikte und 
Schulbezirke, in Polizeibezirke, in Baupolizeidistrikte und Standes- 
amtsbezirke, in Hauptzollamtsbezirke, in Kirchspiele und schliess- 
lich für die Wahlen zum deutschen Reichstag in drei Reichstags- 
wahlkreise. 
Auf und mit diesem Gebiete ist der Staat Hamburg ent-4. Entwickelung 
Hamburgs zum 
standen. Das Dasein des hamburgischen Staates ist eine geschicht- Staat. 
liche Thatsache, mit der man sich abzufinden hat. Wir ent- 
schlagen uns der Mühe, an dieser Stelle die verschiedenen '[heorien 
über die Entstehung des Staates und damit auch die Bemühungen 
sein Dasein zu rechtfertigen, zu untersuchen. 
Jedem natürlichen Volksganzen ist, sobald es auf einer be- 
stimmten Kulturstufe angelangt ist, der tiefe Trieb eingewurzelt, 
Sich zu einem Gemeinwesen zusammen zu schliessen, um diese 
Kultur zu erhalten und zu erweitern. Das Normale für den 
Menschen ist der Staat. Dieser Naturdrang verkörpert sich in 
geschichtlichen Mächten, die zum Werden des einzelnen konkreten 
Staates führen. Der Mensch ist eben in diesem Sinne das (wov 
roAırırdv des Aristoteles, „ein Staatsgeschöpf“ (H. Schulze). 
Der geschichtliche Keim des hamburgischen Staates ist in 
dem Privileg zu sehen, mit welchem der Graf Adolf III. von 
Holstein aus dem Geschlechte der Schauenburger seinen Lokator, 
Wirad von Boizenburg, 1188 ausstattete, als dieser es unter- 
nahm, an der Westseite des karolingischen Hamburgs, an der 
Stelle der „Neuen Burg“ des Herzogs Bernhard, die Neustadt 
Hamburg zu erbauen. Das Auswachsen der Stadt zum Staat er- 
folgt dann allmählich, Schritt für Schritt, durch Erwerbung von 
Privilegien und Freiheiten, durch Schaffung besonderer Organe 
und Funktionen. Von Anfang an in Besitz eines Marktpolizei- 
rechts gewinnt die Stadt Teilnahme ihrer Ratmänner am gräf- 
lichen Dinggericht, 1270 (1292) schreibt sie ihr Recht nieder, 1292 
hat sie die Kore, die städtische Autonomie erworben. Kaiser- 
liche Exemtion von Heerbann und Landesverteidigung verlangte 
Schaffung einer eigenen Militärmacht, aus Kore und Wahrung
	        
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