5. Geschichte
des Staats-
rechts.
Erste Periode
bis zur Refor-
mation.
Rezesse.
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des Stadtfriedens entwickelt sich eine volle städtische Gerichts-
barkeit, der Rat wird Obergericht, das Vogtgericht Niedergericht,
der Vogt städtischer Beamter. 1241 wird mit Lübeck der be-
rühmte Bund zum Schutz des Handels geschlossen, der Ausgangs-
punkt der Hansa. Die eifrige Teilnahme der Stadt an den
Kriegen der Grafen mit Dänemark auf seiten der ersteren, das
Wohlwollen der Grafen gegen Hamburg, die Zugehörigkeit zur
Hansa, die Steuer-, die Zollfreiheit, die Münzgerechtigkeit, das
alles lassen Hamburg als ein selbständiges Glied, als ein Indi-
viduum in der Staatengesellschaft erscheinen, 1510 erhebt Kaiser
Maximilian Hamburg zur freien Reichsstadt. Freilich ist es mit
diesem Schritt auch noch nicht der Prätensionen Dänemarks
ledig geworden, das stets Hamburg als seine erbunterthänige
Stadt in Anspruch nahm und Huldigung verlangte. Nach mannig-
fachen, auch kriegerischen Differenzen verschaffte erst der Gottorper
Vergleich 1768 Hamburg hier Ruhe.
Das Recht dieser unabhängigen (Grebietskörperschaft, das
hamburgische Staatsrecht, ist natürlich wie der Staat ein
Kind der Geschichte.
Anfänglich reichte man vollkommen ohne ein eigentliches
geschriebenes Staatsrecht aus. Der Graf verwies die Hamburger
an das Soester und Lübecker Recht. Namentlich dem letzteren
konform entwickelte sich eine hamburgische Gewohnheit, die
dann noch mannigfache Ausbildung in der gemeinen hansischen
fand. Einzelne zerstreute staatsrechtliche Bestimmungen fanden
sich auch im Stadtrecht. Die erste Sonderaufzeichnung solcher
Maximen soll im Jahre 1405 nach Tratziger in Artikeln geschehen
sein, die der Rat wegen eines Feldzuges gegen die Dithmarschen
bewilligen musste. Diese sind aber nicht bekannt und die Nach-
richt ist nicht bestätigt.
Vielmehr wurde die Geltungszeit des ungeschriebenen und
gewohnheitsrechtlichen Staatsrechts in Wahrheit erst beendet
durch den berühmten ersten Rezess von 1410. Unmittelbar
zwar veranlasst durch die angeblich ungerechtfertigte Verhaftung
eines Bürgers, Heine Brandes, in ihren tieferen Ursachen aber
durch die die ganze Hansa erfassende Spannung zwischen Hand-
werkern und Kaufleuten begründet, entwickelte sich eine bürger-
schaftliche Bewegung gegen den Rat, die zunächst zur Wahl von
60 angesehenen Männern auf den Maria Magdalenen-Kirchensaal
als Bürgervertreter führte. Die Sechziger verhandelten mit dem