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Zugehörigkeit zu einem bestimmten Volksstamm gewesen. Der
Mensch war in diesem Sinn zum Staat geboren. Aus natürlichen
Gründen sassen die Volksgenossen zusammen auf einem ge-
sonderten Gebiet, und so wurden Stammesangehörigkeit und An-
gesessenheit die ausschliesslichen Zuteilungsgründe zum Staat.
Wer als Stammesfremder den Boden des Staates betrat, war
Feind; es sei denn, dass besondere Staatsverträge ihn schützten.
So bekanntlich die antiken Staaten. Dem Römer war der Gast
ein Feind, hospes und hostis sind desselben Stammes. Auch der
germanischen Auffassung sind nur die zu Volk und Land Ge-
borenen zum staatlichen Mitgenuss berufen, sind dies die Staats-
genossen. Aber ihr kommt aus ihrer höheren Anschauungsweise
des Gastrechtes heraus die Erkenntnis, dass nicht jeder das
Staatsgebiet betretende Fremde Feind ist, und so entwickelt sich
die Anerkennung gewisser rechtlicher Beziehungen zwischen den
Staaten und dem volksfremden Gaste.
Heute muss man ganz allgemein innerhalb der Personen-urchörekeit
herrschaftssphäre des Staates swei Kategorien von Menschen
unterscheiden: die Staatsgenossen, die durch einen inneren
tiefen Naturzwang dem speciellen Staate zugeführt sind, und
die Fremden, die, ohne Landeskind zu sein, durch äussere
/ufälligkeiten in den Machtbereich des Staates räumlich hinein-
geraten sind, sei es, dass sie sich körperlich im Staate auf-
halten, sei es, dass sie einen Teil des Grund und Bodens
eigentümlich erworben haben (Forensen) oder endlich, dass sie
sonst mit Person oder Vermögen in eine rechtliche Be-
Ziehung zum Staate getreten sind.
Für Hamburg ist nun dies an sich so einfache Verhältnis
der Landeskinder und der Fremden dadurch kompliziert geworden,
dass einmal Hamburg selbst aus der Masse seiner Staats-
angehörigen einen Bruchteil durch die gesteigerte Staatsangehörig-
keit, das Bürgerrecht hinaushebt, und dass weiter das Reich
in Artikel 3 der Verfassung für alle Deutschen ein gemein-
Sames Indigenat eingeführt hat, das heisst, verlangt, dass
Jeder Angehörige eines Bundesstaates in jedem anderen Bundes-
Staat als Inländer zu behandeln ist und demnach zum festen
Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur
Erwerbung von Grundstücken und zum Genusse aller bürger-
lichen Rechte wie ein Einheimischer zugelassen wird.
Demnach müssen wir die Masse der dem Hamburgischen
Seelig, Hamburgisches Staatsrecht. 2