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Zu §. 8.
Die Bezirke zum Zwecke des Stimmengebens sind die Gemeindebezirke.
Zu §. 10.
Die aufgestellten Wahllisten sind spätestens bis zum 15. Dezember d. J.
von den Gemeindevorständen in einem geeigneten Lokale jedes Gemeindebezirks öf-
fentlich auszulegen. Gleichzeitig ist von dem Gemeindevorstande in der Gemeinde
öffentlich bekannt zu machen, daß und wo die Wahlliste zur Einsicht aufliegt.
Erfolgt innerhalb Acht Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung keine
Einsprache, so sind die Listen alsbald zu schließen.
Einsprachen, welche innerhalb dieser Frist bei dem Gemeindevorstande ange-
bracht werden, sind zuvor von demselben zu erledigen.
Zu §. 11.
Als Wahlbehörde fungirt in jedem Gemeindebezirke der Gemeindevorstand.
Zu der Wahlhandlung sind mindestens Zwei Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche
kein Staats= oder Gemeinde-Amt bekleiden. Die Zuziehung von Gemeinderaths-
Mitgliedern ist gestattet. -
Die Stimmzettel sind vor ihrer Vertheilung mit dem Gemeindestempel zu
versehen.
Der Gewählte muß auf dem Stimmzettel so deutlich bezeichnet sein, daß ein
Zweifel über die Person desselben nicht obwalten kann.
Ueber den Wahl-Akt selbst ist ein Protokoll aufzunehmen und von den zur
Wahl zugezogenen Gemeindemitgliedern mit zu vollziehen.
Zu §. 14.
Die Bekanntmachung des Wahl-Termins erfolgt durch das Großherzogliche
Staats-Ministerium, Departement des Innern, im Regierungs-Blatte, in der
Weimarischen Zeitung und in dem Eisenacher Kreisblatte.
Zu S§. 15.
Für jeden der oben genannten Drei Wahlkreise wird ein Wahl-Kommissar
und zwar für den ersten Wahlkreis der Direktor des I. Verwaltungs-Bezirks, für
den zweiten Wahlkreis der Direktor des III. Verwaltungs-Bezirks und für den
dritten Wahlkreis der Direktor des V. Verwaltungs-Bezirks hiermit ernannt.
An diese sind alsbald nach erfolgter Wahl das über die letztere aufgenommene
Protokoll und die Stimmliste einzusenden. Die algegebenen Stimmzettel dagegen