Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Staate in irgend einer rechtlichen Beziehung unterworfenen 
Menschen einteilen in: Hamburger, die in Staatsangehörige 
und Bürger zerfallen, in die übrigen Deutschen und in 
Ausländer. 
Entwickelun n . . oe 
des ham ® Der uns heute so geläufige Begriff der Staatsangehörig- 
en, Keit ist keineswegs seit alter Zeit ein gemeingültiger. Das Mittel- 
alter kannte nicht diesen Gedanken der sachlichen Zugehörig- 
keit. Das stärkste Bindeglied des Menschen an das Gemeinwesen 
war damals regelmässig diePerson des Herrschers; an ihn band 
die Masse ein häufig eidlich formuliertes persönliches Treu- und Ge- 
horsamsverhältnis oder es thaten dies die Ausflüsse des mannig- 
fach abgestuften privatrechtlichen Eigentums des Herrschers an 
der Person des Beherrschten. In den deutschen Städten mangelte 
es aber an einer solchen massgeblichen Einzelpersönlichkeit, und 
so musste die persönliche Treue des Lehnsmannes oder Hörigen 
durch die Anhänglichkeit des Bürgers an seine Stadt ersetzt 
werden. In den deutschen Städten trat am frühesten die all- 
umfassende Sache an die Stelle der nur beschränkt und bedingt 
erfassenden Persönlichkeit, der freie Bürger nahm den Platz des 
gebundenen Vasallen und Dienstbaren. Die Begeisterung des 
freien Bürgers für die Sache seiner Stadt gestattete dann aber 
auch einen viel freieren Ausbau des staatlichen Verhältnisses. 
Zwar forderten auch die deutschen Stadtstaaten von ihrem Bürger 
wie die antiken das Äusserste; aber anstatt wie diese auf eine 
wachsende Vernichtung der Persönlichkeit dem Staate gegen- 
über hinzuarbeiten, erkannten sie schon früh Rechte des Indivi- 
duums auch gegen den Staat an. An ihnen findet der Staat seine 
Schranke. Schon die Rezesse von 1410 und 1458 sichern dem 
Bürger feste Normen über Verhaftung in Kriminalsachen, über 
Vertretung durch den Rat nach auswärts, gewähren ihm auch 
Sicherheit, nicht in fremde geistliche oder weltliche Gerichte ge- 
zogen zu werden, bewegen sich also schon im fünfzehnten Jahr- 
hundert auf der Bahn, die am Ende des achtzehnten in Frank- 
reich zur Erklärung der Menschenrechte führte. 
Diese gewährleistete Freiheit des Individuums trieb schon 
früh die Massen in die Stadt. Seit den Anfängen seiner Ge- 
schichte ist Hamburg mit dem Bürgerrecht äusserst freigiebig 
gewesen. Das war im grossen und ganzen auch ziemlich gefahr- 
los. Denn politische Rechte gab das einfache Bürgerrecht ja
	        
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