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damals nicht; das that allein das materiell schwer zu erlangende
und gewisse politische Garantien bietende Vollbürgerrecht, die
Erbgesessenheit. Diese qualitative Abstufung des Bürgerrechts,
die aber nichts weniger als eine geschlossene Kaste schuf, ist
die einzige politische Gliederung der hamburgischen Bürger ge-
blieben. Ebenso wenig wie es in Hamburg Geschlechter und
ausschliesslich ratsfähiges Patriziat gab, hat jemals eine ständische
Sonderung oder etwas Ähnliches Platz gegriffen. Gesetzlich un-
übersteigbare und gemeingültige Schranken sind niemals zwischen
den einzelnen Teilen der Bürgerschaft aufgerichtet gewesen.
Geschichtlich ist gerade ein wesentliches Moment des Gedeihens
darin zu erblicken, dass infolge der politischen Freiheit stets das
frische Blut aus der urkräftigen Tiefe des Volkes bis in die
höchsten Stellen aufzusteigen vermochte.
Anfänglich reichte man, soweit es sich um die Stadt handelte,
mit der einzigen Form des Bürgerrechts vollkommen aus. Wer
nicht Leibeigner, Wende oder der gemeinen deutschen Hansa
fremd war, konnte solches gewinnen. Wurde jemand als angeb-
licher Leibeigner vom Grundherren vindiziert, so schützte ihn das
Zeugnis zweier Ratmannen, dass er Jahr und Tag, später zehn
Jahre, in Hamburg gewohnt hätte. Der Akt selbst wurde seit
1483 ein feierlicher, da man den ursprünglich vom Heinrich von
Loh’schen Anhang geschworenen Urphedeeid allen neuen Bürgern
als Bürgereid abnahm. Man zwang sogar zum Erwerb des
Bürgerrechts, für Grunderwerb, Heirat, Geschäftsbetrieb wurde
es Voraussetzung, Kindern unter zwölf Jahren fiel es mit den
Bürgerrechtserwerb des Vaters ipso jure zu. Auch Weiber waren
des Bürgerrechts fähig. Damals war also das Bürgerrecht genau
das, was heute Staatsangehörigkeit; dem heutigen Bürgerrecht
entsprach etwa die Erbgesessenheit. Auch finanziell suchte man
die Institution auszunutzen. Während anfänglich nur Fremde
eine Gebühr zahlen mussten, und zwar seit 1579 für das Gross-
bürgerrecht 20 Mark Lübsch, sonst 10, erhob man seit 1603
diese 10 Mark auch von den Bürgerssöhnen; anderen kostete
das Grossbürgerrecht 60 Reichsthaler, das Kleinbürgerrecht 20 Mark.
Diese Einheitlichkeit des staatlichen Nexus liess sich aber
mit der Zeit nicht aufrecht erhalten. Zwar die gesamte Land-
bevölkerung vermochte man im allgemeinen schlechthin als
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