Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

— 920 — 
Unterworfene zu halten, ohne ihr ein eigentliches Rechtsverhältnis 
am oder zum Staate zuzubilligen. Allein das Interesse des Handels 
Fremden sebot, 1567 unter Missachtung des hansischen Statuts eine 
privilegierte englische Kolonie, die englischen Adventurier, auf- 
zunehmen. Wenig später, 1606, schloss Hamburg mit den aus 
den spanischen Niederlanden flüchtenden reichen und geschäfts- 
kundigen Kaufleuten, bald darauf auch mit den gleichfalls vor 
Philipps Il. Grausamkeit aus Portugal geflohenen Juden einen 
sogenannten Fremdenkontrakt. Daneben bildete sich noch der 
hut Brauch aus, dass Handarbeiter, die zum Erwerb des Bürger- 
rechts sich nicht eigneten, vom ältesten Weddeherren gegen 
Erlegung des jährlichen Schutzthalers und den Schutzverwandten- 
eid in eine ähnliche Nexusform wie die im Fremdenkontrakt 
Sitzenden aufgenommen wurden. Die Franzosenzeit fand also an 
Stelle der alten Einfachheit ein ziemlich buntes Gemisch von 
Angehörigkeitsmodalitäten vor. 
Nach der Restauration versuchte man anfänglich mit dem 
Bürgerrecht allein an Stelle all der alten über den Haufen ge- 
worfenen Institute auszukommen. Allein die Schwierigkeit der 
ger md Fremdenpolizei einer-, die auftauchende Frage nach dem Unter- 
stützungswohnsitz Mittelloser andererseits zwang zu einer Neu- 
ordnung, die durch die Verordnungen über Grewinnung des 
Bürgerrechts vom 30.12. 1833 bez. 20.12. 1838 und die über 
Heimatsrecht und Schutzverwandtschaft vom 20.12. 1843 er- 
folgte. Die beiden ersteren Gesetze hatten durchaus an den 
alten Ideen festgehalten, der Zwang zum Bürgerwerden und die 
Kosten — das Grossbürgerrecht, das allein Gebrauch der städtischen 
Wage, ein Folium in der Bank und Deklaration auf Transito 
gestattete kostete jetzt 750 Mark Kourant, das Kleinbürgerrecht 
40 Mark, — waren beibehalten. Das „Heimatsrecht“ ent- 
wickelt aber schon die modernen Lehren vom Erwerb durch 
Geburt, Adoption, Heirat, Ersitzung, vom Verlust durch Ent- 
lassung, Heirat, Verjährung. Dieses Heimatsrecht macht auch 
alle ohne Unterschied des Geschlechts und Alters zu Landes- 
kindern; das Bürgerrecht, wenn es auch ausnahmsweise noch 
Frauen erwerben können, nimmt den Anlauf, sich zu einem 
politischen Vorrecht für den erwachsenen Mann auszubilden. 
Staatsangehörig- Im der Folge ersetzte das erwähnte Gesetz vom 7. 11. 1864 
Bürgerrecht. über Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht zunächst das Heimats- 
recht durch die moderne Staatsangehörigkeit. Das Bürger-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.