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scheines bezw. nach Löschung in der Matrikel des Reichskonsuls
sich zehn Jahre im Auslande aufhält, ohne in die Matrikel ein-
getragen zu sein, und im Falle der Heirat einer Hamburgerin
mit einem Ausländer.
U. Für den Erwerb des Bürgerrechts ist Voraussetzung II. Bürgerrecht.
Besitz der hamburgischen Staatsangehörigkeit. Da — mit einigen
Ausnahmen — der Zwang zum Bürgerwerden weggefallen ist, so Krwert.
muss dem Erwerbe eine Bewerbung vorausgehen. Als Bewerber
ist nur zugelassen derjenige männliche Volljährige, welcher binnen
der letzten fünf Jahre ein Einkommen von mindestens 1200 Mark
versteuert hat. Von dieser Bestimmung kann vom Senat dis-
pensiert werden, wenn der Nachsuchende in der in Betracht
kommenden Zeit, hamburgischer Staatsangehöriger war, seinen
Wohnsitz ausserhalb Hamburgs hatte und zur Bezahlung einer
Einkommensteuer nicht verpflichtet war, eine Bestimmung, die
die über See etabliert gewesenen Hamburger bedenkt. Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter Polizeiaufsicht, Ver-
lust des Bürgerrechts wegen Renitenz gegen die Wahl zum
Senator, in die Bürgerschaft, in den Bürgerausschuss, in eine
Deputation schliessen von der Gewinnung des Bürgerrechts aus.
Verlust der Staatsangehörigkeit oder Eintritt einer dieser verlust.
drei Ausschliessungsgründe nehmen das Bürgerrecht; ebenso ein
Richterspruch, der die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter aberkennt oder feststellt, dass das Bürgerrecht zu Unrecht
erworben sei.
Verpflichtet zum Erwerb des Bürgerrechts sind ausnahms- zwang.
weise alle, welche ein Einkommen von 2000 Mark drei Jahre
lang versteuert und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, diejenigen hamburgischen Staatsbeamten, welche ein Ein-
kommen 'von mindestens 2000 Mark beziehen oder ein bürger-
rechtpflichtiges Amt bekleiden, endlich, wer zum hamburgischen
Referendar oder Assessor ernannt werden will.
Zuständig für das gesamte Verfahren ist die Aufsichts-
behörde für die Standesämter, in Ritzebüttel der Amtsverwalter.
Hier wird auch die Kontrolle über die Erwerbspflichtigen geübt.
Weigern solche den Erwerb des Bürgerrechts trotz entsprechen-
der Aufforderung, müssen sie für die Dauer der Renitenz, auch
wenn sie nur den Bürgereid verweigern, die doppelte Einkommen-
Steuer bezahlen, jedoch höchstens bis zum vollendeten 60. Lebens-
Jahre.