Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Form. Nach Genehmigung der Bewerbung — ablehnende Bescheide 
sind schriftlich zu motivieren, Beschwerdeinstanz sind Senat bezw. 
Landherr — erfolgt die Erteilung in der Weise, dass nach einer 
feierlichen Eidesleistung von dem sitzenden Senat bezw. dem 
Amtsverwalter, in Ausnahmefällen auch von der Aufsichtsbehörde, 
ein Bürgerbrief kostenfrei erteilt wird. Nach Analogie der Be- 
amtenbestellung ist ungeachtet des Artikels 4 der Verfassung der 
Moment des Erwerbes in den der Aushändigung des Bürger- 
briefes zu setzen. 
Das Bürgerrecht ist heute einerseits fast überall die Vor- 
aussetzung der aktiven und passiven Teilnahme am hamburgischen 
Staatsleben, andererseits wird es durch die Charakterisierung 
nach der strafrechtlichen Seite hin durchaus als ein Ehrenrecht 
dargestellt. Es erscheint daher lediglich als die gesteigerte Staats- 
angehörigkeit des unbescholtenen, volljährigen, männlichen Staats- 
angehörigen. 
UL. andere Ill. Ausser Staatsangehörigen und Bürgern kennt Hamburg 
IV. Ausländer. also noch nicht staatsangehörige Deutsche und Ausländer. 
Erstere haben den Anspruch auf Grund des Artikels 3 der Reichs- 
verfassung in allen rechtlichen Beziehungen keinen ungünstigeren 
Regeln unterworfen zu werden als die Hamburger (Laband). 
Den Ausländern dagegen gegenüber hat Hamburg freie Hand, so- 
weit nicht etwa diplomatische oder völkerrechtliche Beziehungen 
des Reiches hindernd eingreifen. 
Die subjektiven 1 
han Was den dergestalt an den Staat gefesselten Menschen in 
Rechte. seiner Eigenschaft als Genusssubjekt staatlicher Schöpf- 
ungen anlangt, so ist es allerdings nicht richtig, wenn man be- 
hauptet, dem antiken Staate gegenüber sei das Individuum recht- 
los gewesen. Allein so viel ist doch wahr, dass der Staat des 
Altertums ein viel weiter gehendes Aufgeben der Persönlichkeit 
verlangte, und dass erst die christlich-germanische Entwickelung 
den Menschen auf eine Rechtsbasis auch dem Staate gegen- 
über gestellt hat. Und zwar war es die Kirche, die, weil sie 
den Menschen zum Teil für ihre Zwecke in Anspruch nahm, 
den allmächtigen Staat halt zu gebieten unternahm. Aus dem 
Einzelfall entwickelte sich dann neben der Erkenntnis, dass dem 
Menschen ein gewisser Anteil am Staate gebühre, und dass er 
Anspruch auf gewisse Leistungen des Staates habe, auch die all-
	        
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