Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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sind: Hamburger, welche in Hamburg einen Wohnsitz haben, 
mit Ausnahme derjenigen, welche in einem anderen Bundesstaat 
ihren dienstlichen Wohnsitz haben, und solche, welche ohne 
Wohnsitz im deutschen Reich sich in Hamburg aufhalten; 
Deutsche, welche entweder ohne Wohnsitz im Heimatsstaat in 
Hamburg wohnen oder ohne Wohnsitz im Reiche sich dort auf- 
halten, oder welche in Hamburg ihren dienstlichen Wohnsitz 
haben; Fremde, welche in Hamburg wohnen oder sich länger als 
sechs Monate dort aufhalten. Im übrigen zeigt sich aber die 
gedachte absolute Wirkung dieser Steuerpflicht darin, dass alle 
Schiffsoffiziere und Mannschaften, welche auf in Hamburg be- 
heimateten Schiffen fahren, dort steuerpflichtig sind, es sei denn, 
dass sie in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz haben, 
dass ausser den physischen Personen auch Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften 
und ungeteilte Erbmassen zur Steuer herangezogen werden, und 
dass ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufent- 
halt aller hamburgischer Grundbesitz und Gewerbebetrieb, sowie 
Einkommen daraus, ferner alle Zahlungen an Gehalten, Werbe- 
geldern und Pensionen aus der hamburgischen Staatskasse steuer- 
pflichtig gemacht sind. 
Die absolute Justizpflicht erscheint in der Apparitions-, 
der Zeugnis-, der Begutachtungs-, der Vollzugspflicht. 
Die allgemeine Polizeipflicht erstreckt sich gleichmässig 
auf das Gebiet der Polizei im modernen Sinne und das der 
Staatspflege. Sie verpflichtet alle Staatsbewohner zur Anzeige 
gSemeingefährlicher u. s. w. Verbrechen und Vergehen (SS 360,, 
368 Str.-G.-B.).. Dahin gehören auch die Bestimmungen über 
Impf- und Schulzwang. 
Die grosse Masse der staatssittlichen Pflichten wird dem 
Reiche gegenüber geleistet, so ist diesem das Gebiet der äusseren 
Verwaltung und der konsularischen Vertretung ja ausschliesslich 
vorbehalten. Wenn Hamburg auch an sich für die Erfüllung 
der Reichswehrpflicht zuständig wäre, so hat es sich dieses Rechtes 
durch die Militärkonvention vom 23.7. 1867 begeben. Nur für 
das Gebiet der Thätigkeit der Ersatzkommission und der Prüfungs- 
kommission für Einjährig-Freiwillige kommt es hier noch in Frage. 
Dagegen erscheint als eine solche Pflicht aller Deutschen gegen 
den Staat: die Dingpflicht. Eine solche erstreckte sich in 
dem alten Hamburg auf alle das echte Ding unter dem gräflichen 
Justizpflicht. 
Polizeipflicht. 
Staatssittliche 
Pflichten.
	        
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