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sind: Hamburger, welche in Hamburg einen Wohnsitz haben,
mit Ausnahme derjenigen, welche in einem anderen Bundesstaat
ihren dienstlichen Wohnsitz haben, und solche, welche ohne
Wohnsitz im deutschen Reich sich in Hamburg aufhalten;
Deutsche, welche entweder ohne Wohnsitz im Heimatsstaat in
Hamburg wohnen oder ohne Wohnsitz im Reiche sich dort auf-
halten, oder welche in Hamburg ihren dienstlichen Wohnsitz
haben; Fremde, welche in Hamburg wohnen oder sich länger als
sechs Monate dort aufhalten. Im übrigen zeigt sich aber die
gedachte absolute Wirkung dieser Steuerpflicht darin, dass alle
Schiffsoffiziere und Mannschaften, welche auf in Hamburg be-
heimateten Schiffen fahren, dort steuerpflichtig sind, es sei denn,
dass sie in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz haben,
dass ausser den physischen Personen auch Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften
und ungeteilte Erbmassen zur Steuer herangezogen werden, und
dass ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufent-
halt aller hamburgischer Grundbesitz und Gewerbebetrieb, sowie
Einkommen daraus, ferner alle Zahlungen an Gehalten, Werbe-
geldern und Pensionen aus der hamburgischen Staatskasse steuer-
pflichtig gemacht sind.
Die absolute Justizpflicht erscheint in der Apparitions-,
der Zeugnis-, der Begutachtungs-, der Vollzugspflicht.
Die allgemeine Polizeipflicht erstreckt sich gleichmässig
auf das Gebiet der Polizei im modernen Sinne und das der
Staatspflege. Sie verpflichtet alle Staatsbewohner zur Anzeige
gSemeingefährlicher u. s. w. Verbrechen und Vergehen (SS 360,,
368 Str.-G.-B.).. Dahin gehören auch die Bestimmungen über
Impf- und Schulzwang.
Die grosse Masse der staatssittlichen Pflichten wird dem
Reiche gegenüber geleistet, so ist diesem das Gebiet der äusseren
Verwaltung und der konsularischen Vertretung ja ausschliesslich
vorbehalten. Wenn Hamburg auch an sich für die Erfüllung
der Reichswehrpflicht zuständig wäre, so hat es sich dieses Rechtes
durch die Militärkonvention vom 23.7. 1867 begeben. Nur für
das Gebiet der Thätigkeit der Ersatzkommission und der Prüfungs-
kommission für Einjährig-Freiwillige kommt es hier noch in Frage.
Dagegen erscheint als eine solche Pflicht aller Deutschen gegen
den Staat: die Dingpflicht. Eine solche erstreckte sich in
dem alten Hamburg auf alle das echte Ding unter dem gräflichen
Justizpflicht.
Polizeipflicht.
Staatssittliche
Pflichten.