Der Staat und
die Sachen.
Überwiegen des
Staatszwecks.
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Vogt umstehenden Bürger. Aus diesen aufwartenden Bürgern ent-
wickelt sich eine feste Anzahl von durch die Erbgesessene Bürger-
schaft ins Niedergericht gewählten Bürgern (1621), unter denen
seit 1624 ein, seit 1643 zwei Graduierte. Die bürgerliche Thätig-
keit in der Zivil- und Strafrechtspflege war in Hamburg auch später
durchaus beibehalten. Heute gehören zu dieser Dingpflicht: die Ver-
pflichtung das Amt eines Schöffen, Geschworenen, Handelsrichters
zu versehen. Diese Institutionen beruhen zwar auf Reichsrecht.
Allein da das staatliche Attribut der Justizhoheit heute im all-
gemeinen so geteilt ist, dass dem Reiche die Gesetzgebung, dem
Bundesstaate die Gerichtsherrlichkeit zufällt, so ist dies auch die
Erfüllung einer Pflicht gegen den hamburgischen Staat. Ebenso
verlangt Hamburg von allen Deutschen die Übernahme des Ehren-
amtes eines Armenpflegers nach $ 9 d. Ges. v. 17.5. 1892.
Demgegenüber ist der Pflichtenkreis der hamburgischen
Staatsangehörigen erweitert durch das Gesetz vom 11.11. 1870,
das für sie das Amt des Schulpflegers eingeführt hat.
Das höchste Mass solcher staatssittlichen Pflichten ist auf
die Hamburger Bürger gehäuft. Wie solche allein zu diesen
Ämtern befähigt sind, so zwingt der Staat sie die Wahl zum
Mitglied einer Deputation, zum Mitgliede der Bürger-
schaft oder des Bürgerausschusses und schliesslich zum
Senator anzunehmen. Auf das gleichfalls den Bürgern vor-
behaltene Amt eines Bezirksvorstehers der Armenver-
waltung ist der Zwang jedoch nicht ausgedehnt.
An die beiden Abschnitte über Staatsgebiet und Staatsvolk
schliesst sich am besten eine Übersicht über das Verhältnis
des Staates zu Grund und Boden und den anderen Sach-
gütern an.
Aus der andere Gewalten ausschliessenden Staatseigenschaft
ergeben sich drei dem Staate eigentümliche Rechte.
1. der Staat kann wegen seiner (Grebietshoheit verlangen,
dass Grund und Boden seinen Zwecken entsprechend verwandt
und gestaltet wird. So bestimmt das Reichs-Rayon-Gesetz vom
21.12. 1870 über die Grundstücke u. s. w. in der Umgebung von
Festungen, so unterstellt das hamburgische Expropriationsgesetz
Grundstücke und die Rechte daran zum allgemeinen Besten der
Enteignung. Nicht minder ist aus diesem Gesichtspunkt die