Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Drittes Kapitel. 
Staatszweck und Staatsgewalt. Erklärte Interessen und Hoheitsrechte, 
Staat und Kirche. Staatskirche, die anerkannten Religionsgemeinschaften, 
die lutherische Kirche als Landeskirche. Die Staatsform. Die Mischung 
von Aristokratie und Demokratie in Hamburg. Die Identität von Staat 
und Gemeinde. 
Bei der Erklärung des Staates und dem Versuche, seine 
Fxistenz zu rechtfertigen, ward festgestellt, dass die Menschen 
zum Staate geboren seien, dass der Staat für sie etwas 
Natürliches sei. Ist der Staat aber etwas Natürliches, dann 
muss er auch wie alles Gewordene etwas Vernünftiges sein; 
es muss sich ein bestimmter vernünftiger Zweck nachweisen 
lassen, der durch sein Zusammenfassen aller Einzelhandlungen den 
Staat zu einer Zweckeinheit macht. 
Die Frage nach dem Zweck des Staates ist uralt. Schon 
Plato hat nach ihm geforscht, mit der Erörterung über den 
Zweck des Staates leitet Aristoteles das erste Buch seiner be- 
rühmten Politik ein. Das gesamte Forschungsergebnis lässt sich 
zerlegen in zwei Gruppen (das folgende nach Jellinek). Die erste 
umfasst die Versuche, darzulegen, welchen Zweck der Staat 
überhaupt hat für die endliche Vollendung des Menschen- 
Seschlechts oder welcher einem bestimmten Staat in einem be- 
Stimmten geschichtlichen Zeitpunkt in dieser Richtung zukommt. 
Alle diese auf philosophischer Basis sich erhebenden Bemühungen, 
den objektiven Staatszweck zu erfassen, interessieren hier 
nicht. Von Bedeutung dagegen sind die subjektiven Theorien, 
welche untersuchen, welcher Zweck dem Staate für die einzelnen 
Individuen und damit für die Gesamtheit innewohnt. Unter 
ihnen gehen die absoluten Theorien von einem staatlichen Ideal- 
typus aus. Die sogenannte Wohlfahrtstheorie proklamiert als 
einzigen Staatszweck die allgemeine Wohlfahrt. Was aber 
diese ist und erheischt, ist schliesslich an letzter Stelle in die 
gänzlich willkürliche Anschauung des Herrschenden gelegt, und 
der Wohlfahrtsstaat muss zur unerhörtesten Zwangsanstalt werden, 
in der jede Willkür gegen das Individuum durch den Hinweis 
auf die allgemeine Wohlfahrt gerechtfertigt wird. So die Jakobiner- 
verfassung vom 24.6. 1795: le but de la societe est le bonheur 
Commun. Gleich unbefriedigend ist als Setzung des Zwecks die 
Seelig, Hamburgisches Staatsrecht. 3 
Staatszweck. 
Subjektive 
Theorien. 
Der absolute 
Staatszweck.
	        
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