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Die hamburgische Verfassung hat auf Nennung eines
einzelnen oder Aufzählung mehrerer Staatszwecke verzichtet.
Natürlich ist aber auch dem hamburgischen Staat der Macht-,
der Rechts-, der Kultur- und Wohlfahrtszweck gesetzt, und diese
zu erreichen ist die auf Staatsgebiet und Staatsvolk sich er-
hebende Staatsgewalt berufen. Staatsgewalt.
Die hamburgische Staatsgewalt muss sich selbstverständlich
überall da bescheiden, wo das Reich als die höhere Einheit die
Verwirklichung der Zwecke ganz oder teilweise an sich ge-
zogen hat.
Aus den allgemeinen Zwecken ergeben sich die einzelnen
Interessen des Staates, die jedesmal da erwachsen, wo ein staat-
liches Eingreifen nach der positiven oder negativen Seite hin
sich als nötig herausstellt. Es ergiebt sich alsbald eine gewisse
Dauer und Regelmässigkeit des Staatsinteresses und daher ist
man zur Aufstellung sogenannter erklärter Staatsinteressen ryinioresson
gekommen. Überall da, wo der Staat dann solche erklärten "rt
Interessen wahrnimmt, erscheint er äusserlich als in der Aus-
übung eines besonderen Rechtes begriffen. Diese scheinbaren
Sonderrechte hat man als Hoheitsrechte bezeichnet. Sie be-
stehen aber in Wahrheit keineswegs als Einzelrechte, sondern
Sie sind nichts anderes wie die einzeln sichtbar werdenden Aus-
flüsse der einen und unteilbaren Staatsgewalt nach
verschiedenen Richtungen. Die moderne Staatsgewalt ist
nicht, wenn sie auch vielleicht geschichtlich aus der An-
häufung einzeln erworbener Hoheitsrechte entstanden ist, ein
Konglomerat verschiedener Hoheitsrechte, sondern eine natür-
liche Einheit, die jeder begrifflichen Aufteilung wider-
Steht. Mit diesem Vorbehalt ist es also zu verstehen, wenn
heute von der Repräsentation-, der Militär-, der Justiz-, der
Polizei-, der Finanzhoheit als wesentlichen, der Territorial-, der
Personal-, der Amts-, der Sachhoheit als unwesentlichen Hoheits-
rechten gesprochen wird.
Aus der Setzung der besprochenen Zwecke ergiebt sich nach , Dem Staat
der negativen Seite hin, dass gewisse Zwecke dem Staate
fremd sind, sei es, dass er ausdrücklich auf ihre Verfolgung
verzichtet hat, sei es, dass sie ihm von Natur entzogen sind.
Von vornherein wird diese Grenzscheide da schwer zu finden
Sein, wo der Staat nicht unmittelbar selbst das Ziel erreicht,
sondern nur dem Individuum durch negative oder positive
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