Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

— 5 
Die hamburgische Verfassung hat auf Nennung eines 
einzelnen oder Aufzählung mehrerer Staatszwecke verzichtet. 
Natürlich ist aber auch dem hamburgischen Staat der Macht-, 
der Rechts-, der Kultur- und Wohlfahrtszweck gesetzt, und diese 
zu erreichen ist die auf Staatsgebiet und Staatsvolk sich er- 
hebende Staatsgewalt berufen. Staatsgewalt. 
Die hamburgische Staatsgewalt muss sich selbstverständlich 
überall da bescheiden, wo das Reich als die höhere Einheit die 
Verwirklichung der Zwecke ganz oder teilweise an sich ge- 
zogen hat. 
Aus den allgemeinen Zwecken ergeben sich die einzelnen 
Interessen des Staates, die jedesmal da erwachsen, wo ein staat- 
liches Eingreifen nach der positiven oder negativen Seite hin 
sich als nötig herausstellt. Es ergiebt sich alsbald eine gewisse 
Dauer und Regelmässigkeit des Staatsinteresses und daher ist 
man zur Aufstellung sogenannter erklärter Staatsinteressen ryinioresson 
gekommen. Überall da, wo der Staat dann solche erklärten "rt 
Interessen wahrnimmt, erscheint er äusserlich als in der Aus- 
übung eines besonderen Rechtes begriffen. Diese scheinbaren 
Sonderrechte hat man als Hoheitsrechte bezeichnet. Sie be- 
stehen aber in Wahrheit keineswegs als Einzelrechte, sondern 
Sie sind nichts anderes wie die einzeln sichtbar werdenden Aus- 
flüsse der einen und unteilbaren Staatsgewalt nach 
verschiedenen Richtungen. Die moderne Staatsgewalt ist 
nicht, wenn sie auch vielleicht geschichtlich aus der An- 
häufung einzeln erworbener Hoheitsrechte entstanden ist, ein 
Konglomerat verschiedener Hoheitsrechte, sondern eine natür- 
liche Einheit, die jeder begrifflichen Aufteilung wider- 
Steht. Mit diesem Vorbehalt ist es also zu verstehen, wenn 
heute von der Repräsentation-, der Militär-, der Justiz-, der 
Polizei-, der Finanzhoheit als wesentlichen, der Territorial-, der 
Personal-, der Amts-, der Sachhoheit als unwesentlichen Hoheits- 
rechten gesprochen wird. 
Aus der Setzung der besprochenen Zwecke ergiebt sich nach , Dem Staat 
der negativen Seite hin, dass gewisse Zwecke dem Staate 
fremd sind, sei es, dass er ausdrücklich auf ihre Verfolgung 
verzichtet hat, sei es, dass sie ihm von Natur entzogen sind. 
Von vornherein wird diese Grenzscheide da schwer zu finden 
Sein, wo der Staat nicht unmittelbar selbst das Ziel erreicht, 
sondern nur dem Individuum durch negative oder positive 
3%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.