Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Förderung zur Erreichung behilflich sein kann, also namentlich 
da, wo es sich um Hervorbringung eines inneren Verhaltens 
handelt. Dazu sind denn auch andere Mächte, wie der Staat 
berufen, vor allem die Religion. Mit gutem Grunde hat der 
moderne Staat daher auch den religiösen Zweck aus seinem 
Zweckkomplexe ausgeschieden. Damit ist aber für ihn die Frage 
nicht erledigt. Denn die weltliche Erscheinungsform der Religion, 
"eat und die Kirche ist wie der Staat eine geschichtliche Macht, der 
sich kein Mensch entziehen kann. Wie zum Staate, so ist 
der Mensch auch zur Kirche geboren; die Kirche erhebt, wie 
der Staat, den Anspruch, dass der ganze Mensch, soweit ihre 
Zwecke es erfordern, ihr gehöre. Darum muss sich der moderne 
Staat mit dieser, nach ihm sicher machtvollsten und umfassendsten 
Grösse auseinander setzen! 
Für die heutige Trennung von Staat und Kirche 
lassen sich drei Formeln finden (Hinschius). Staat und Kirche 
sind als zwei vollkommen gleichwertige souveräne Grössen 
koordiniert, der Staat erkennt die Kirche als eine eminente 
Grösse des öffentlichen Rechts an, befreit sich selbst aber 
in seinen Entschlüssen von allen religiösen und konfessionellen 
Momenten, endlich behandelt der Staat die Kirche genau wie 
einen anderen Privatverein. 
Bei der nun folgenden geschichtlichen Betrachtung des Ver- 
hältnisses des hamburgischen Staates zur Kirche sind stets 
drei Berührungsgebiete ins Auge zu fassen: Der Kultus, die 
Schule und die Behandlung der Kultusdiener. 
Das deutsche Mittelalter kannte nur die Einheit von Kirche 
und Staat. Es gab nur eine katholische Kirche und diese war 
im wesentlichen national. Die Kirchenfürsten waren in erster 
Linie deutsche Territorialherren, dann erst Geistliche, der niedere 
Klerus mit tausend Banden an das Volk seiner Wirksamkeit ge- 
knüpft. Das Leben des Staates spielte sich in den Formen der 
Kirche ab, die Staatsakte wurden mit kirchlichen Zeremonien um- 
geben, die Urkunden bewegten sich in christlichen Formeln, als 
Bildungsträger waren die Geistlichen vielfach in weltlichen Ämtern. 
Auch in Hamburg hatte man arglos die politische Einteilung 
an die kirchliche, die Kirchspiele angelehnt, das weltliche Ver- 
dienst hervorragender Bürger wurde durch die Wahl zu Kirch-
	        
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