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und Leichnamsgeschworenen belohnt; die Notare oder Sekretarien
des Rats waren ständig Geistliche, häufig hamburgische Dom-
herren. Die Schule blühte ganz auf geistlichem Boden. Die
alte Domschule, schola S. Mariae, von Anschar gegründet, stand
unter dem Domscholastikus; die Schule der Neustadt, nach hartem
Kampf mit dem Kapitel vom Papst Martin V. bestätigt, war
zwar ausschliesslich den Geschworenen von St. Nikolai unter-
geben, von diesen aber 1289 gleichfalls dem Scholastikus unter-
stellt. Von der politisch wichtigen Kirchenverwaltung waren
die Geistlichen als solche ausgeschlossen.
Die Reformätion beliess konstruktionell alles beim alten, nur Dig 'ntherische
setzte sie an Stelle der einen katholischen die eine lutherische sische Staats-
Kirche, die Artikel 59 des Rezesses von 1529 und Artikel 1
des von 1603: Van beförderunge der wahren Christliken Religion,
zur ecclesia dominans machten. Politische Berechtigung war
an lutherischen Glauben geknüpft; die Bugenhagensche und
Äpinische Kirchenordnung gaben die Schule gleichfalls der
Kirche. Aller Religionsunterricht an öffentlichen und Privat-
schulen der Stadt wurde ausschliesslich nach dem Lehrbuch des
lutherischen Ministeriums erteilt. Anstellung und Aufsicht der
Lehrer übten Pastor und Beede, ebenso der Hauptpastor mit
geistlichen und weltlichen Diakonen die Visitationen; zur Be-
gründung einer Schule gehörte ein Glaubenszeugnis des Haupt-
pastors des Kirchspiels. Nur die katholische und reformierte
Schule waren von diesen Bestimmungen ausgenommen. Gegen
politische Geistliche war man allerdings äusserst misstrauisch;
wie die Fälle der Pastoren Mayer, Horbius und Krumbholz be-
weisen, mit Recht. Artikel 1 des Reglements schliesst daher
unter Nummer 5 vom Konventbesuche aus „alle Bedienten bei
Kirchen und Hospitälern wie auch sowohl bei Stadt und Kirch-
spiel und Nebenschulen“. Die auf kirchlicher Grundlage auf-
gebauten bürgerlichen Kollegien hatten gleichfalls für die Geist-
lichen keinen Raum. Diese leisteten wie die Lehrer keinen
Bürger-, sondern einen Amtseid.
Als ecclesia dominans duldete das Luthertum nur auf Die andern
Grund des Westfälischen Friedensinstrumentes neben sich
Reformierte ‚ Katholiken und Mennoniten; erst der Rats- und
Bürgerschluss vom 19.7. 1785 (Toleranzedikt) gewährte diesen
freie stille Religionsübung. Noch nicht ward dies’ den Juden
gewährt, von denen der Windischgrätzer Rezess 1674 noch die