Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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und Leichnamsgeschworenen belohnt; die Notare oder Sekretarien 
des Rats waren ständig Geistliche, häufig hamburgische Dom- 
herren. Die Schule blühte ganz auf geistlichem Boden. Die 
alte Domschule, schola S. Mariae, von Anschar gegründet, stand 
unter dem Domscholastikus; die Schule der Neustadt, nach hartem 
Kampf mit dem Kapitel vom Papst Martin V. bestätigt, war 
zwar ausschliesslich den Geschworenen von St. Nikolai unter- 
geben, von diesen aber 1289 gleichfalls dem Scholastikus unter- 
stellt. Von der politisch wichtigen Kirchenverwaltung waren 
die Geistlichen als solche ausgeschlossen. 
Die Reformätion beliess konstruktionell alles beim alten, nur Dig 'ntherische 
setzte sie an Stelle der einen katholischen die eine lutherische sische Staats- 
Kirche, die Artikel 59 des Rezesses von 1529 und Artikel 1 
des von 1603: Van beförderunge der wahren Christliken Religion, 
zur ecclesia dominans machten. Politische Berechtigung war 
an lutherischen Glauben geknüpft; die Bugenhagensche und 
Äpinische Kirchenordnung gaben die Schule gleichfalls der 
Kirche. Aller Religionsunterricht an öffentlichen und Privat- 
schulen der Stadt wurde ausschliesslich nach dem Lehrbuch des 
lutherischen Ministeriums erteilt. Anstellung und Aufsicht der 
Lehrer übten Pastor und Beede, ebenso der Hauptpastor mit 
geistlichen und weltlichen Diakonen die Visitationen; zur Be- 
gründung einer Schule gehörte ein Glaubenszeugnis des Haupt- 
pastors des Kirchspiels. Nur die katholische und reformierte 
Schule waren von diesen Bestimmungen ausgenommen. Gegen 
politische Geistliche war man allerdings äusserst misstrauisch; 
wie die Fälle der Pastoren Mayer, Horbius und Krumbholz be- 
weisen, mit Recht. Artikel 1 des Reglements schliesst daher 
unter Nummer 5 vom Konventbesuche aus „alle Bedienten bei 
Kirchen und Hospitälern wie auch sowohl bei Stadt und Kirch- 
spiel und Nebenschulen“. Die auf kirchlicher Grundlage auf- 
gebauten bürgerlichen Kollegien hatten gleichfalls für die Geist- 
lichen keinen Raum. Diese leisteten wie die Lehrer keinen 
Bürger-, sondern einen Amtseid. 
Als ecclesia dominans duldete das Luthertum nur auf Die andern 
Grund des Westfälischen Friedensinstrumentes neben sich 
Reformierte ‚ Katholiken und Mennoniten; erst der Rats- und 
Bürgerschluss vom 19.7. 1785 (Toleranzedikt) gewährte diesen 
freie stille Religionsübung. Noch nicht ward dies’ den Juden 
gewährt, von denen der Windischgrätzer Rezess 1674 noch die
	        
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