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62611 Landbewohner, welche der Landgemeindeordnung von
1871 unterstellt sind, erscheinen im Gegensatz zu den 705738
Stadtbewohnern entschieden noch immer als ein Bevölkerungs-
bruchteil minderen Rechts, ein Thatbestand, in dem das alte
geschichtliche Verhältnis der Herren in der Stadt zu den Unter-
thanen auf dem Lande fortlebt. Die grösste Zurücksetzung ist
entschieden die, dass die städtischen Grundeigentümer allein das
Recht haben, 40 Abgeordnete in die Bürgerschaft zu senden
(Artikel 30, Nummer 1), während die ländlichen Grundbesitzer
politisch nicht ausgezeichnet sind. Zwar haben die Gemeinden
eine selbständige Organisation erfahren; deren Beschlüsse bedürfen
aber zur Wirksamkeit der Zustimmung des ihnen als Landherrn
vorgesetzten Senators. Diese Landherren, in Ritzebüttel noch mit
der Zwischeninstanz des Amtsverwalters, regieren die Land-
gemeinden im grossen und ganzen noch immer patriarchalisch,
wenn auch eine Beschwerde an den Senat gegeben ist. Im
einzelnen ist den Gemeinden innerhalb der Staatsgesetze Fest-
stellung ihres Statuts, Wahl der Gemeindevorstände, ein be-
grenztes Verordnungsrecht, Verwaltung des Vermögens und
NSelbstbesteuerung zu Gemeindezwecken eingeräumt. Neben den
Gemeindevorständen fungiert als Organ die Gemeindeversammlung,
von denen in einigen Repräsentanten, sonst die Gemeindeglieder
selbst erscheinen. Die Gemeindeangehörigkeit ist besonderen
Bestimmungen unterworfen und von der hamburgischen Staats-
angehörigkeit unabhängig. Fähig zu solcher sind die Land-
bewohner natürlich und ebenso zum Erwerb des Bürgerrechts.
Viertes Kapitel.
Hamburg und das Reich. Souveränität und Staatsgewalt. Hamburg ein
nichtsouveräner Staat. Das Prinzip des Artikel 6 und die höchste Staats-
gewalt. Der Hauptrezess und das Kyrion. Die Repräsentativverfassung.
Der Senat im Alleinbesitz einer konstitutionellen Staatsgewalt.
Bislang ist ohne Vorbehalt von einem Staate Hamburg,
einem hamburgischen Staatsrechte, von Hamburg als einem
Gliedstaate des Deutschen Reiches gesprochen. Gerade aber
die mit der letzten Bezeichnung betonte Thatsache der Einfügung
Hamburgs in den Reichsverband nötigt die Frage aufzuwerfen,