Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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62611 Landbewohner, welche der Landgemeindeordnung von 
1871 unterstellt sind, erscheinen im Gegensatz zu den 705738 
Stadtbewohnern entschieden noch immer als ein Bevölkerungs- 
bruchteil minderen Rechts, ein Thatbestand, in dem das alte 
geschichtliche Verhältnis der Herren in der Stadt zu den Unter- 
thanen auf dem Lande fortlebt. Die grösste Zurücksetzung ist 
entschieden die, dass die städtischen Grundeigentümer allein das 
Recht haben, 40 Abgeordnete in die Bürgerschaft zu senden 
(Artikel 30, Nummer 1), während die ländlichen Grundbesitzer 
politisch nicht ausgezeichnet sind. Zwar haben die Gemeinden 
eine selbständige Organisation erfahren; deren Beschlüsse bedürfen 
aber zur Wirksamkeit der Zustimmung des ihnen als Landherrn 
vorgesetzten Senators. Diese Landherren, in Ritzebüttel noch mit 
der Zwischeninstanz des Amtsverwalters, regieren die Land- 
gemeinden im grossen und ganzen noch immer patriarchalisch, 
wenn auch eine Beschwerde an den Senat gegeben ist. Im 
einzelnen ist den Gemeinden innerhalb der Staatsgesetze Fest- 
stellung ihres Statuts, Wahl der Gemeindevorstände, ein be- 
grenztes Verordnungsrecht, Verwaltung des Vermögens und 
NSelbstbesteuerung zu Gemeindezwecken eingeräumt. Neben den 
Gemeindevorständen fungiert als Organ die Gemeindeversammlung, 
von denen in einigen Repräsentanten, sonst die Gemeindeglieder 
selbst erscheinen. Die Gemeindeangehörigkeit ist besonderen 
Bestimmungen unterworfen und von der hamburgischen Staats- 
angehörigkeit unabhängig. Fähig zu solcher sind die Land- 
bewohner natürlich und ebenso zum Erwerb des Bürgerrechts. 
Viertes Kapitel. 
Hamburg und das Reich. Souveränität und Staatsgewalt. Hamburg ein 
nichtsouveräner Staat. Das Prinzip des Artikel 6 und die höchste Staats- 
gewalt. Der Hauptrezess und das Kyrion. Die Repräsentativverfassung. 
Der Senat im Alleinbesitz einer konstitutionellen Staatsgewalt. 
Bislang ist ohne Vorbehalt von einem Staate Hamburg, 
einem hamburgischen Staatsrechte, von Hamburg als einem 
Gliedstaate des Deutschen Reiches gesprochen. Gerade aber 
die mit der letzten Bezeichnung betonte Thatsache der Einfügung 
Hamburgs in den Reichsverband nötigt die Frage aufzuwerfen,
	        
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