Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Volks- 
souveränität. 
Primäre und 
sekundäre 
Organe. 
Wer übt die 
hamburgische 
Staatsgewalt 
au8? 
aber dergestalt als Inhaber der Staatsgewalt im Einzelfalle be- 
rufen ist, dieser Grund pflegt regelmässig rechtlich nicht weiter 
ableitbar zu sein, er ist thatsächlicher, geschichtlicher Natur. 
In Hamburg erscheint nach der heutigen Verfassung der 
mit dem Bürgerrecht ausgestattete Bruchteil des Staatsvolkes als 
dies Organ des Staates. In diesem Umfange ist also das Volk 
selbst Inhaber der Staatsgewalt, und Hamburg ist somit den 
Staaten der Volkssouveränität zuzurechnen. Aus positiven 
Gründen hat dies Organ aber auf die eigentliche staatliche 
Willensbildung verzichtet und sich darauf beschränkt, durch un- 
mittelbare und mittelbare Wahl zwei weitere Organe, Bürger- 
schaft und Senat, zu schaffen. Diese beiden Organe, die ich mit 
Jellinek im Gregensatz zur wählenden Bürgerschaft, dem primären 
Organ, die sekundären nenne, haben durch die Verfassung die Be- 
fugnis erhalten, dass ihr in den verfassungsmässigen Formen 
gebildeter Wille für den Staatswillen genommen wird. 
Der öfters gegen diese staatsrechtliche Konstruktion vernommene 
Einwand, dass es unzulässig sei, eine staatliche Willensbildung 
auf zwei Organe zu verteilen, ist unzutreffend; denn ebenso gut 
wie mehrere in einem Kollegium sitzende Menschen zusammen 
einen Willen bilden können, vermögen es auch mehrere in ge- 
trennte Kollegien verteilte Personen. Nur das ist an dieser An- 
sicht richtig, dass, wenn zwei formell voneinander unabhängige 
Organe, wie in Hamburg, Senat und Bürgerschaft, geschaffen 
sind, mit Notwendigkeit sich eines über das andere thatsächlich 
emporschwingen muss. 
Auf Grund der vorstehenden Erörterung ist zunächst die 
übliche hamburgische Fragstellung: Wem gebührt in Hamburg 
die Souveränität? dahin richtig zu stellen, dass es sich 
überall gar nicht um den Besitz der eigentlichen Souveränität 
handelt, sondern nur darum, in welcher Weise die Ver- 
waltung der den beiden sekundären Organen zur ver- 
fassungsmässigen Ausübung anvertraute Staatsgewalt 
unter diese durch das Staatsrecht verteilt ist. 
Während eine etwa annähernd auf diese Frage passende 
Antwort dahin erteilt zu werden pflegt: die höchste Staats- 
gewalt ruht bei Senat und Bürgerschaft, das Kyrion ist Senat 
und Bürgerschaft gemeinsam, giebt scheinbar eine authentische 
Lösung des Artikel 6 der Verfassung:
	        
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