Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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zur Annahme einer Tautologie im ersten Absatz und im ersten 
Satz des zweiten gekommen, ein Vorwurf, der kaum minder schwer 
wiegt, als der oben gemachte. 
en Aus diesen Engen kann nur die Geschichte den Pfad 
ung. weisen. Drei Betrachtungen wird man praktisch anstellen: die 
des Zeitraumes bis 1712, dann die der Herrschaft des Kyrion 
von 1712—1859 und endlich die der speziellen Entwickelungs- 
geschichte des Artikels 6. 
en. In den Anfängen der Stadt erscheint der Rat zwar im 
Verhältnis zum Grafen und zu seinem Vogt als Vertreter der 
Bürger, in allen anderen Beziehungen nimmt er aber die Stellung 
einer von aussen über sie gesetzten Obrigkeit ein. Was an 
Privilegien und Freiheiten für den Staat erworben wurde, fiel 
der Ausübung nach ihm als Stadtherren zu, sein Regiment übte 
er kraft Herrengewalt aus eigenem Recht. Eine recht- 
liche Schranke war ihm, wie die Prozessakten des berühmten 
Avignoner Rechtsstreites bezeugen, nur dahin gesetzt, dass er in 
rebus arduis et magnis d. h. über Krieg und Frieden, Schoss 
und der Stadt Freiheiten der Zustimmung der Grundgesessenen 
und Werkmeister bedurfte. Hamburg war also im grossen und 
ganzen eine vom Rat autokratisch regierte Stadt. Für dies 
Regiment des Rats fand die aristokratisch denkende Hansa die 
Formel des Gottesgnadentums. 
Die mit dem ersten Rezess gegen diese Aristokratie ein- 
setzende demokratische Bewegung hatte von Anfang an eine 
zwiefache Tendenz: In der Gesetzgebung den Rat mittels be- 
stimmter Formen an die Bürgerschaft zu fesseln und den Rat 
wegen Verfehlungen einzelner Mitglieder im Amt unter die 
Disziplinargewalt der Bürgerschaft zu stellen. In Ausübung 
des letzten Anspruches zwangen 1410 die Sechziger den unbeliebten 
Ratmann Gerd Quickborn den Ratsstuhl zu räumen; die Wieder- 
einsetzung desselben war die conditio sine qua non, die die sieg- 
reiche hansische Reaktion für die Vermeidung der Verhansung 
1417 mit Erfolg stellen konnte. 
una Diugebung Mit eiserner Konsequenz hat die Demokratie Gesetzgebung 
recht und Disziplinarrecht bis zum Rezess von 1712 als die prinzi- 
piellen Streitpunkte festgehalten. Justiz und Verwaltung sowie 
die anderen dem Besitz der Staatsgewalt entfliessenden Rechte
	        
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