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1712 weist „salva reservatione, dass die Regalia der ganzen
Stadt zustehen,“ Justiz und Verwaltung, diese unter bürgerlicher
Assistenz, mit Aufzählung vieler Details dem Rate ausschliesslich
zu, dergestalt, dass sie „durch extraordinaire Deputationen, Inqui-
sitionen und dergleichen nicht turbiret werden.“ Für andauernden
Dissens wird eine gemischte Entscheidungsdeputation ein-
gesetzt, für delinquierende Ratsmitglieder als letzte Disziplinar-
instanz, nach dem Spruch des Niedergerichts, eine aus acht Rats-
und zwölf bürgerlichen Gliedern bestehende Appellationsinstanz.
Das Gebiet der so der Erbgesessenen Bürgerschaft verbliebenen
Mitgesetzgebung charakterisiert Artikel XVI des Rezesses dahin:
„Wann ganz neue Gesetze zu machen, hat E. E. Raht und die
gesamte Erbgesessene Bürgerschafft sich darob zu vergleichen, und
ebenfalls nach der in den Reglement von Rahts- und Bürger-
conventen angewiesenen Methode zu verfahren.“ Entsprechend
wies Reglement II. 11. alle Sachen an Rat und Kollegien allein,
„wann die Sachen nicht von der Importanz, dass der gesambten
Bürgerschafft Approbation dazu nötig.“
Materiell war also die einst allmächtige allgemeine Bürger- "grensn°
schaft jetzt als rekonstruierte Erbgesessene Bürgersehaft be-
schränkt auf das Mitgesetzgebungsrecht im besprochenen Umfange
und das Mitdisziplinarrecht in der Berufungsinstanz. Für dieses
Verhältnis hat Artikel I des Hauptrezesses die berühmte Formel
gefunden: „dass solch xvg.ov, oder das höchste Recht und
Gewalt bey E. E. Raht und der Erbgesessenen Bürgenschafft inse-
parabili nexu conjunctim und zusammen, nicht aber bey einem
oder anderm Theil privative bestehe, und dass dannenhero, so
lange Raht und Bürgerschafft nicht zu einem einmüthigen und
ireywilligen Schluss gekommen, des einen Theils Resolution und
Entschliessung für keinen gültigen weder E. E. Raht noch die
Erbgesessene Bürgerschafft verbindenden Schluss geachtet.“
Mit dem Kyrion hat der Hauptrezess also einen bestimmten Aw Keraino-
terminus technicus geschaffen. Interessant ist die Geschichte der
Prägung dieses Ausdrucks. Die Litteratur der bürgerlichen Un-
ruhen hatte mit superioritas et juris dietio terrae, superioritas
Suprema, suprema und summa potestas circa sacra und circa
Secularia oder profana u. a. operiert. Noch die Erläuterungen
zu des Rats Prärogative vom 16.12. 1710 sprechen von summa
Potestas. Plötzlich taucht das Kyrion auf in dem am 9.4. 1711
dem Rat und der Bürgerschaft zugestellten Projekt des Haupt-