sprachliche Gleichbedeutung des Kyrion mit der Herrlichkeit,
als welche man von Alters her die mit dem Ratsamte verbundene
staatsrechtliche Auszeichnung bezeichnet hatte; einen Teil der
früher dem Rat allein gebührenden Herrlichkeit ging nun durch
Mitgesetzgebung und Mitdisziplinargewalt auf die Erbgesessene
Bürgerschaft über.
Mehr als hundert Jahre hamburgischer Staatsgeschichte haben
dann auch das Kyrion lediglich als ein hamburgisches staats-
rechtliches Spezifikum betrachte. Abendroths Wünsche, die
Bartels’schen Schriften, die Litteratur beim Maibrand, sie alle
versuchen durchaus nicht aus dem Kyrion irgendwelche Folge-
rungen auf den Mitbesitz der gesamten Staatsgewalt für die
Bürgerschaft zu ziehen. Dieser Irrtum war erst dem bekannten
Professor Wurm vorbehalten und zwar hat er als erster die
seitdem traditionelle Behauptung aufgestellt, das Kyrion sei die
Souveränität. Das geschah namentlich 1847 in dem Artikel:
Hamburg, des Rotteck-Welkerschen Staatslexikons, das ja, wie
bekannt, wie kein anderes Werk für den liberalen Doctrinarismus
unter den Gebildeten Propaganda gemacht hat. Mit dieser An-
schauung über das Kyrion ging die Konstituante an ihre
Arbeit. Schon der Verfassungsentwurf ersetzte 8 2 das alte
Kyrion durch die moderne Staatsgewalt. In der Verfassung
vom 11.7. 1849 hiess es Artikel 7:
Die Verfassung des Staates ist die demokratische.
Alle Staatsgewalt wird von den Staatsbürgern entweder- un-
mittelbar oder mittelbar durch die verfassungsmässig gewählten
Vertreter ausgeübt.
Artikel 8: Die gesetzgebende Gewalt ist der Bürgerschaft,
die vollziehende dem Rat,
die richterliche den Gerichten
übertragen.
Artikel 82. 121. statuierten eine durch die Bürgerschaft ge-
handhabte Disziplinargewalt gegen den Rat.
Gegen diesen ohne jede Rücksicht auf die Geschichte ver-
suchten Neubau des Staates erhob sich ‚ aus dem Mutterboden
des historisch Gewordenen, die Reaktion. Was nun folgt, ist
der Kampf zwischen einer abstrakten Staatsgewalt in
den Händen der Bürgerschaft und dem geschichtlichen
Kyrion.
3. Die Zeit der
Repräsentativ-
verfassung.
Konstituante.