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welche sich ergeben, wenn der Staat ein bestimmtes einzelnes
Ziel vermöge seiner Machtmittel zu erreichen sucht. Diese staat-
lichen dauernden Machtmittel sind behufs ihrer regelmässigen
Verwendung nach zwei Richtungen einer Gestaltung unterworfen
worden. Einmal wird konstant ein Kreis sich als verwandt er-
gebender Einzelaufgaben des Staates zum Zweck gemeinsamer
Erledigung zusammengefasst. Diese regelmässigen grossen Gruppen
der Staatsthätigkeit nennt man die Funktionen der Staats-
gewalt. Sodann ist die Erledigung dieser Funktionen bestimmten
ständigen Organen des Staates zugewiesen. Das rechtlich fest-
gestellte Ausübungsverhältnis des Organes zu der Funktion nennt
man die Kompetenz.
Diese Staatsfunktionen und Staatsorgane vermochte man als
in die Erscheinung tretende Dinge natürlich schon früh wahrzu-
Die sichtbaren
Organe und
Funktionen.
nehmen, zu Zeiten, als die Existenz einer einheitlichen wie hinter
Organen und Funktionen so hinter allen Staatserscheinungen
stehenden Staatsgewalt der Theorie nach verborgen geblieben war.
Das alsbald entstehende Bedürfnis, über Inhalt und Wesen
der Staatsgewalt sich Klarheit zu verschaffen, verwies mit Not-
wendigkeit auf diese beiden Beobachtungen. Und so hat denn
die staatsrechtliche Theorie, ehe sie zur Wahrhait der einen und
unteilbaren Staatsgewalt gelangte, geglaubt, indem sie entweder
auf die handelnden oder auf die Handlungen blickte, dass die
Staatsgewalt entweder aus der (Gresamtmachtfülle der als thätig
erkannten Gresamt-Organe oder aus der Addition der verschiedenen
beobachteten Funktionen bestehe. Die beiden genannten ver-
schiedenen Erkenntnisbestrebungen ergeben, wie Jellinek es nennt,
die beiden Gruppen der Einteilung der Staatsthätigkeit nach
subjektiv-organischen und nach objektiv-funktionellen (Gresichts-
punkten. Diese gesamten staatsrechtlichen Lehren, obwohl heute
überwunden, sind dennoch für die hamburgische Entwickelung
und die heutige Verfassung nicht ohne Bedeutung gewesen, und
darum müssen sie in den betreffenden Berührungspunkten kurz
besprochen werden.
ee Den Reigen eröffnet auch hier wieder Aristoteles, der nach
Theorie. der oben, 8. 56, abgedruckten Stelle in den seinen Beobachtungen
unterliegenden griechischen Stadtstaaten drei Organe unterschied:
den Rat, der die Gesetze und die Politik beschloss und die
hohe Kriminalgerichtsbarkeit übte, die gewählten Behörden und
die Gerichte. So löste sich ihm die Staatsgewalt auf in
Betrachtung der
Staatsgewalt
nach diesen.