Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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welche sich ergeben, wenn der Staat ein bestimmtes einzelnes 
Ziel vermöge seiner Machtmittel zu erreichen sucht. Diese staat- 
lichen dauernden Machtmittel sind behufs ihrer regelmässigen 
Verwendung nach zwei Richtungen einer Gestaltung unterworfen 
worden. Einmal wird konstant ein Kreis sich als verwandt er- 
gebender Einzelaufgaben des Staates zum Zweck gemeinsamer 
Erledigung zusammengefasst. Diese regelmässigen grossen Gruppen 
der Staatsthätigkeit nennt man die Funktionen der Staats- 
gewalt. Sodann ist die Erledigung dieser Funktionen bestimmten 
ständigen Organen des Staates zugewiesen. Das rechtlich fest- 
gestellte Ausübungsverhältnis des Organes zu der Funktion nennt 
man die Kompetenz. 
Diese Staatsfunktionen und Staatsorgane vermochte man als 
in die Erscheinung tretende Dinge natürlich schon früh wahrzu- 
Die sichtbaren 
Organe und 
Funktionen. 
nehmen, zu Zeiten, als die Existenz einer einheitlichen wie hinter 
Organen und Funktionen so hinter allen Staatserscheinungen 
stehenden Staatsgewalt der Theorie nach verborgen geblieben war. 
Das alsbald entstehende Bedürfnis, über Inhalt und Wesen 
der Staatsgewalt sich Klarheit zu verschaffen, verwies mit Not- 
wendigkeit auf diese beiden Beobachtungen. Und so hat denn 
die staatsrechtliche Theorie, ehe sie zur Wahrhait der einen und 
unteilbaren Staatsgewalt gelangte, geglaubt, indem sie entweder 
auf die handelnden oder auf die Handlungen blickte, dass die 
Staatsgewalt entweder aus der (Gresamtmachtfülle der als thätig 
erkannten Gresamt-Organe oder aus der Addition der verschiedenen 
beobachteten Funktionen bestehe. Die beiden genannten ver- 
schiedenen Erkenntnisbestrebungen ergeben, wie Jellinek es nennt, 
die beiden Gruppen der Einteilung der Staatsthätigkeit nach 
subjektiv-organischen und nach objektiv-funktionellen (Gresichts- 
punkten. Diese gesamten staatsrechtlichen Lehren, obwohl heute 
überwunden, sind dennoch für die hamburgische Entwickelung 
und die heutige Verfassung nicht ohne Bedeutung gewesen, und 
darum müssen sie in den betreffenden Berührungspunkten kurz 
besprochen werden. 
ee Den Reigen eröffnet auch hier wieder Aristoteles, der nach 
Theorie. der oben, 8. 56, abgedruckten Stelle in den seinen Beobachtungen 
unterliegenden griechischen Stadtstaaten drei Organe unterschied: 
den Rat, der die Gesetze und die Politik beschloss und die 
hohe Kriminalgerichtsbarkeit übte, die gewählten Behörden und 
die Gerichte. So löste sich ihm die Staatsgewalt auf in 
Betrachtung der 
Staatsgewalt 
nach diesen.
	        
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