Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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BovAevousvov regt TWv xowav, agyal und Öexdlov. Die mittel- 
alterlichen Theoretiker hielten mit gewohnter Blindheit gegen die 
längst alterierte Wirklichkeit an der aristotelischen Idee fest, bis 
mit der Frage nach dem Sitze der Staatsgewalt man auch die 
nach ihrem Inhalt unbefangen zu prüfen begann. Bodin sah 
nun anstatt der republikanischen griechischen Stadtstaaten mit 
mehreren Organen das zentralisierte Frankreich mit dem auto- 
kratischen Könige als einzigem Organ vor sich. Darum ver- 
mochte er den Inhalt der Staatsgewalt nur zu fassen nach den 
verschiedenen Richtungen, die ihre Ausübung durch den König 
nahm, nach den Majestätsrechten. Ähnlich für England 
Hobbes und für Deutschland Pufendorf. Der deutschen Theorie 
zerfiel wegen ihrer Unfähigkeit einerseits die komplizierten Ver- 
hältnisse zwischen Reichs- und Staatsgewalt zu begreifen, anderer- 
seits das Regalienunwesen zu bemeistern, die Staatsgewalt in eine 
Fülle unendlicher und willkürlicher Einzelrechte. In eine Menge 
solcher Qualitäten löst sich auch dem hamburgischen 
Hauptrezess die Staatsgewalt auf. 
Artikel 5 weist dem Rat nicht weniger denn 28 solche 
„Gerechtsame“ ausserhalb des Kyrions zu, zu denen die folgenden 
Artikel noch eine Reihe weiterer fügen. Von irgend welchen 
Einteilungsprinzipien ist aber abgesehen. Die Übersicht ist rein 
katalogisierend; der Verwaltung der Justiz, der Ausübung des 
landesherrlichen Episkopats werden Dinge wie Sperrmassgebung, 
Grasnutzung auf den Wöällen, Cessierung der gerichtlichen 
Audienzen bei Todesfällen im Senat gleich gestellt, völkerrecht- 
liche Befugnisse, reine Regierungsrechte, Ausflüsse der Verwaltungs- 
funktionen, Details aus dem Honorarverhältnisse sind in bunter 
Reihenfolge durcheinander aufgeführt. 
Den Beginn, die subjektiv-organische Teilung durch eine 
objektiv-funktionelle zu ersetzen, macht die Lockesche Lehre 
von der legislativen, der exekutiven und der föderativen Gewalt, 
neben die dann noch die Prärogative gesetzt sind. Der Fortschritt 
der berühmten Montesquieuschen Lehre von der Gewaltenteilung, 
an der Hand der vermeintlichen englischen Verfassung aufgestellt, 
liegt dann darin, dass er nicht nur die drei Gewalten, gesetz- 
gebende, vollziehende und rechtsprechende, nach ihren Funk- 
tionen scheidet, sondern verlangt, dass auch die Organe in 
Bezug auf die Ausübung dieser streng getrennt sein sollten. Im 
wesentlichen in dieser Form hat bekanntlich die Lehre von 
Die objektiv- 
funktionelle 
Theorie.
	        
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