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BovAevousvov regt TWv xowav, agyal und Öexdlov. Die mittel-
alterlichen Theoretiker hielten mit gewohnter Blindheit gegen die
längst alterierte Wirklichkeit an der aristotelischen Idee fest, bis
mit der Frage nach dem Sitze der Staatsgewalt man auch die
nach ihrem Inhalt unbefangen zu prüfen begann. Bodin sah
nun anstatt der republikanischen griechischen Stadtstaaten mit
mehreren Organen das zentralisierte Frankreich mit dem auto-
kratischen Könige als einzigem Organ vor sich. Darum ver-
mochte er den Inhalt der Staatsgewalt nur zu fassen nach den
verschiedenen Richtungen, die ihre Ausübung durch den König
nahm, nach den Majestätsrechten. Ähnlich für England
Hobbes und für Deutschland Pufendorf. Der deutschen Theorie
zerfiel wegen ihrer Unfähigkeit einerseits die komplizierten Ver-
hältnisse zwischen Reichs- und Staatsgewalt zu begreifen, anderer-
seits das Regalienunwesen zu bemeistern, die Staatsgewalt in eine
Fülle unendlicher und willkürlicher Einzelrechte. In eine Menge
solcher Qualitäten löst sich auch dem hamburgischen
Hauptrezess die Staatsgewalt auf.
Artikel 5 weist dem Rat nicht weniger denn 28 solche
„Gerechtsame“ ausserhalb des Kyrions zu, zu denen die folgenden
Artikel noch eine Reihe weiterer fügen. Von irgend welchen
Einteilungsprinzipien ist aber abgesehen. Die Übersicht ist rein
katalogisierend; der Verwaltung der Justiz, der Ausübung des
landesherrlichen Episkopats werden Dinge wie Sperrmassgebung,
Grasnutzung auf den Wöällen, Cessierung der gerichtlichen
Audienzen bei Todesfällen im Senat gleich gestellt, völkerrecht-
liche Befugnisse, reine Regierungsrechte, Ausflüsse der Verwaltungs-
funktionen, Details aus dem Honorarverhältnisse sind in bunter
Reihenfolge durcheinander aufgeführt.
Den Beginn, die subjektiv-organische Teilung durch eine
objektiv-funktionelle zu ersetzen, macht die Lockesche Lehre
von der legislativen, der exekutiven und der föderativen Gewalt,
neben die dann noch die Prärogative gesetzt sind. Der Fortschritt
der berühmten Montesquieuschen Lehre von der Gewaltenteilung,
an der Hand der vermeintlichen englischen Verfassung aufgestellt,
liegt dann darin, dass er nicht nur die drei Gewalten, gesetz-
gebende, vollziehende und rechtsprechende, nach ihren Funk-
tionen scheidet, sondern verlangt, dass auch die Organe in
Bezug auf die Ausübung dieser streng getrennt sein sollten. Im
wesentlichen in dieser Form hat bekanntlich die Lehre von
Die objektiv-
funktionelle
Theorie.