die gesamte hamburgische Vergangenheit damit unrichtig ge-
würdigt ist, weil endlich aus den positiven Bestimmungen des
heutigen hamburgischen Staatsrechtes sich das alleinige Regierungs-
recht des Senates ergiebt.
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Es ist ohne weiteres klar, dass bei der Feststellung der im DieRegierunge-
hamburgischen Staatsrecht gegebenen, als notwendige Ausflüsse Senates:
aus dem senatorischen Alleinbesitz der konstitutionellen Staats-
gewalt erscheinenden Regierungsrechte des Senats man nur
die eigentlichen Antriebshandlungen und die den Aufbau einer
ganzen Funktion behandelnden als solche ansehen darf und davon
wohl die später zu erörternden Thätigkeiten des Senats als Chef
der Exekutive scheiden muss, eine Anforderung, die bei der ge-
mischten Stellung des Senats häufig im Einzelfall schwer zu er-
füllen ist. Für diese Betrachtungszwecke thut man wohl, genau
wie man es beim Menschen als Mitglied der menschlichen Ge-
sellschaft kann, den Stäat als Individuum der Staatengesellschaft
anzusehen und drei Wirkungskreise zu ziehen: zunächst eine Fülle
ständiger, sich täglich wiederholender und ununterbrochen ab-
lösender Entschlüsse und Handlungen; dann, wie jene gleichfalls
innerlich, durch Einzelbedürfnisse bestimmt, in gemessenen Zwischen-
räumen einzelne bedeutende Sonderentschlüsse; dann nach aussen
die Thätigkeit, die sich ergiebt aus der Notwendigkeit des Ver-
kehrs mit den anderen Individuen der Staatengesellschaft.
Wie schon erwähnt, kommt für die letzteren, die inter- „1. Inden
Nationalen Beziehungen nur die Regierung in Betracht, ziehungen des
Dementsprechend ist dem Senate anvertraut die Vertretung des
Staates in seinem Verhältnis zum Reich und dem Auslände und
die Leitung und Führung der Reichs- und auswärtigen Angelegen-
heiten (Artikel 22). Damit ist ihm zunächst nach aussen hin
Segeben die volle Staatsrepräsentation und Staatsvorstand-
Schaft.
Er übt diese in der Senatskommission für Reichs-
und auswärtige Angelegenheiten. Dies Gebiet, für den
Kleinstaat Hamburg von je eng, ist durch den Eintritt in das
Reich noch mehr beschnitten. Für den diplomatischen Verkehr
mit dem Ausland hat das Reich fast das Monopol. Der Senat
empfängt nur noch die Akkreditive der hier beglaubigten fremden
Diplomaten. So weit es sich um Reich und Bundesstaaten