Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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instanzlichen Beschwerderecht des Senats (Artikel 88) unter- 
liegen, steht diesem innerhalb der Rechtssprechung, weil diese 
gegen eine andere wie richterliche Instanz gefeit ist, das sonst 
den persönlichen Souveränen eignende Begnadigungsrecht zu. 
Dieses erstreckt sich aber nur auf die Begnadigung angesichts 
eines rechtskräftigen Urteils; nicht umfasst es das, heute allgemein 
als verderblich angesehene Abolitionsrecht, d. h. die Möglichkeit 
eine schwebende Untersuchung niederzuschlagen. Schon Reglement 
der Rats- und Bürgerkonvente II. 3 lässt eine Begnadigung erst 
nach Spruch des Niedergerichts zu. In dem — noch offenstehenden 
— Fall der Klage aus dem Verantwortlichkeitsgesetz ist, nach be- 
kannten konstitutionellen Gesichtspunkten, das Begnadigungsrecht 
gehemmt (Artikel 24). Erlass einer allgemeinen Amnestie kann 
nur durch Gesetz erfolgen (Artikel 62). 
Neben das tägliche Wirken von Justiz und Verwaltung vie 
tritt in Zwischenräumen die Gesetzgebung. Man muss in Be- 
zug auf diese wohl im Auge behalten die dreifache Stellung 
des Senats: die eines Faktors, die der ausführenden obersten 
Verwaltungsbehörde — beide anderswo zu besprechen — und 
schliesslich die der Regierung. Was die Thätigkeit des ge- 
setzgebenden Organs anlangt, so fällt dem Senat als Regie- 
tung die Verfügung des Zusammentritts der Bürgerschaft bei 
halbschichtiger Erneuerung (Artikel 18) und die Anordnung der 
Zusammenberufung (Artikel 50. 1) sowie die Berufung des Bürger- 
ausschusses (Artikel 18) zu. Ebenso wie in der Bürgerschaft Kom- 
missarien des Senats jeder Zeit gehört werden müssen (Artikel 64. 
S 5), muss dort in Reichs- und auswärtigen Angelegenheiten einem 
Antrag des Senats auf geheime Sitzung ohne weiteres Folge gegeben 
werden (Artikel 40); dringliche Senatsanträge haben den 
Vorrang vor allen anderen Gegenständen und dürfen nicht länger 
als auf den nächsten Werktag vertagt werden (Artikel 45). 
Materiell hat nun allerdings der Senat nicht allein das Recht 
der Initiative, sondern ebenfalls hat dies die Bürgerschaft. 
Allein weil der Senat ein legislatorisches Bedürfnis infolge seiner 
Ständigen Verwaltungsthätigkeit früher, intensiver und objektiver 
als die auf Ziafallsbeobachtungen ihrer Mitglieder angewlesene 
Bürgerschaft spürt, weil ihm mittels des Verwaltungsapparates 
eine viel breitere Instruktionsmöglichkeit zu Gebote steht, weil 
er endlich durch straffere Organisation und kleine Mitglieder- 
zahl viel aktionsf ähiger ist als die durch Anzahl und Fraktions-
	        
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