Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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politik behinderte Bürgerschaft, so fällt ihm doch der Löwen- 
anteil der Initiative zu. Auch kann der Senat nicht — wie 
sonst die konstitutionellen Regierungen regelmässig — die Bürger- 
schaft auflösen, vertagen oder schliessen, das würde ja das ge- 
meinsame Kyrion illusorisch machen, Dagegen wird man ganz 
unbedenklich dem Senat dann, wenn er als gesetzgebender Faktor 
seine Rolle vollendet hat, ein Recht und eine Pflicht beilegen 
müssen, durch übereinstimmenden Beschluss von Senat und Bürger- 
schaft begründete Gesetze vor der Publikation auf ihre verfassungs- 
mässige Entstehung und ihre Zweckmässigkeit zu prüfen. Publi- 
kation trotz eines solchen klar erkannten Mangels verstösst gegen 
die Regentenpflicht. Ungeachtet des vorgeschriebenen 14 tägigen 
Publikationszwanges muss der Senat durch dringliche Anträge, 
durch Hinausschiebung des Termins für das in Krafttreten und 
ähnliche Mittel verfassungsmässig das Leben des so beurteilten 
Gesetzes wieder zu vernichten trachten! Endlich hat der Senat 
den gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsstand, Verhaftung, 
Haussuchung, Presse und Versammlungsrecht gegenüber ein ver- 
fassungsmässiges Suspensionsrecht im Falle des Krieges und Auf- 
ruhrs auf vier Wochen, allerdings unter sofort einzuholender 
Genehmigung der beschlussfähigen Bürgerschaft oder des Bürger- 
ausschusses (Artikel 102. 103). Natürlich setzt auch hier das 
Reichsrecht hamburgischen Massnahmen eine Schranke. 
Die allgemeine Deklaration dieser senatorischen Regierungs- 
rechte sehe ich in Artikel 20: der Senat hat die gesetzliche 
Ordnung aufrecht zu erhalten, und die Sicherheit des 
Staates zu währen, eine Bestimmung, durch welche die dem 
Senate durch Artikel 22 für das Auswärtige verlesene Staats- 
repräsentation und Staatsvorstandschaft zur allgemeinen 
ausgedehnt ist. Der Thatsache geht die Ausübung des dem 
Staate zustehenden Aufsichtsrechtes über Gemeinden und Religions- 
gesellschaften (Artikel 28) durch den Senat durchaus konform. 
Die Ehrenrechte Diesen Thatbestand der allgemeinen Staatsrepräsen- 
tationund VorstandschaftdesSenates bringt dashamburgische 
Staatsrecht durch eine Reihe von den Senat auszeichnenden Be- 
stimmungen zum Ausdruck, die teils blosse Ehrenrechte sind, teils 
formale Überreste früherer materieller Regierungsrechte. Zu 
letzteren ist jetzt, als Residuum des kriegerischen Oberkommandos 
des Rats, zu zählen das nach Massgabe der Reichsverfassung 
und der Militärkonvention verbliebene Recht des Senats, die im
	        
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