Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

—_ u — 
Kandidat nach der Langenbeckschen Glosse 25—55 Jahre sein. 
Als relativ unfähig wurden schon früh Vater und Sohn sowie 
zwei Brüder betrachtet. Der Ersatz fand keineswegs regelmässig 
statt; vielmehr scheinen Vakanzen oft Jahre lang gedauert zu 
haben; die Wahlen erfolgten dann bei gelegenen Zeiten am Peters- 
tage. Daraus ergab sich dann auch eine wechselnde Zahl der 
Ratsglieder, man schätzt sie für das Mittelalter auf 18—24 ein- 
schliesslich der vier Bürgermeister. 
Emmen Diese bislang also einigermassen unsicheren Amtsverhältnisse 
des Rates wurden infolge der bürgerlichen Eifersucht in den 
Jahren 1595-—-1663 mit minutiöser Genauigkeit gesetzlich fixiert 
und zwar durch die Ratsrolle von 1595, die Feststellung des 
Ratseides von 1602 und 1633 und den Ratswahlrezess von 1663. 
Wahlverfahren. Die Wahl erfolgte, trotz der bürgerlichen Anfechtungen, 
auch nach dem Rezass durch den Rat allein auf Lebenszeit. 
Jedoch war anstatt des früher formlosen Verfahrens angeordnet, 
dass nunmehr zunächst drei, später vier Vorschlagsherren vom 
Rat gewählt wurden, diese machten jeder einzeln, mit einem be- 
sonderen Eide verhaftet, in der Ratssitzung so lange Kandidaten 
namhaft, bis einer angenommen ward. Die vier Kandidatennamen 
wurden in eine Schachtel, drei Niet- und ein Wahlzettel in 
eine andere gethan und dann zogen die beiden jüngsten Rats- 
herren gleichzeitig die Lose. Kam der Wahlzettel mit einem 
Namenszettel heraus, wurde der letztere dem präsidierenden 
Bürgermeister übergeben. Dieser schrieb den Namen und das 
Kirchspiel des Gewählten auf ein Blatt Papier, das er dem 
jüngsten Ratsherrn — dem „Herrn bei der Klappe“ — zustellte. 
‘Nachdem der vorerst eine Wache an das Haus des Neuerwählten 
gesandt, verkündete er durch die Klappe den Namen den draussen 
Stehenden. Es war Sitte, den Gewählten nicht nur zu beglück- 
wünschen, sondern ihm auch Ehrengeschenke — Portugalöser 
Dukaten und Weinzettel — zu machen. Der Neugewählte begab 
sich mit umgehängtem Staltmantel, von seinen zwei nächsten 
Verwandten begleitet, mit seinem Familienpetschaft versehen, 
aufs Rathaus und zwar die letzte Strecke zu Fuss. An dessen 
Schwelle verliessen ihn die Verwandten, der jüngste Ratsherr 
introduzierte ihn. Dann leistete er, zunächst knieend, den Wahl- 
eid dahin, dass er für die Wahl weder Geschenke, noch Gaben, 
noch Versprechen gegeben, dann stehend den Ratseid. Das 
Stimmrecht des nach dem feierlichen Kirchgang in den Rat Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.