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(Anstellungsgrundsätze II.)
8 4.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen
der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-,
Kalkulator-, Kassendienst u. dergl.), jedoch mit Ausnahme
1.
2.
der Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vor-
bildung erfordert wird,
der Stellen von Kassenvorstehern, die eigene Rechnung zu legen haben,
sowie von Kassenbeamten, die Kassengelder einzunehmen, zu verwahren
oder auszugeben haben, und ferner von Beamten, denen die selbständige
Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens obliegt,
der Stellen der Bureauvorsteher bei den Versicherungsanstalten für die
Invalidenversicherung und bei der Verwaltung von Städten mit mehr
als 40000 Einwohnern,
der Stellen der mittleren Beamten, die bei Behörden, denen nach landes-
gesetzlicher Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nach-
laßgerichts oder des Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen als
In
Bureaubeamte beschäftigt werden, oder die nach landesgesetzlicher Vorschrift
als kommunale Hilfsbeamte staatlicher Grundbuchämter bestellt sind.
Erläut, d. Bundesrats II. Zu § 4.
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die an
die Spitze eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher ein-
zelner Bureauabteilungen fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig
ist die einem Beamten zustehende Amtsbezeichnung mabßgebend; viel-
mehr sind hier sowohbl, wie überhaupt für die Stellenklassifikcation nach
den 8§8 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten der Stelleninhaber allein
entscheidend.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehalten-
den Stellen sind die Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren
den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
85.
welchem Umfange die nicht unter die 883 und 4 fallenden mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist
unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifels-